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desselben bestimmt, indem der ermittelte Reinertrag mit dem 25 fachen Betrage zu Capital erho-
ben wird.
Das Directorium kann jedoch nach seinem Ermessen bei ländlichen Grundstücken bis auf
15#r des Steuereinheitswerths Credit ertheilen.
Diese innerhalb des Werths von 35/ bis zu #00 nachgelassenen Creditsertheilungen sind in
der Regel zu einer höhern Verzinsung, als die Darlehne innerhalb der ersten #h zu gemähren.
Diese Erhöhung des Credits darf nicht eintreten, wenn bei Berechnung des Credits die
baaren Geldgefälle berücksichtigt worden sind (cf. § 43 und 45).
& 43. Bei Gütern, welchen auf einseitigen Antrag nicht ablösliche, in die Hypotheken-
bücher der verpflichteten Grundstücke als wirkliche Reallasten eingetragene, unveränderliche,
jährlich in demselben Umfange wiederkehrende baare Geldgefälle zuständig sind, können diese
mit dem 200 fachen Betrage zu Capital erhoben und der nach § 42 festgestellte Credit bis zur
Hälfte des ermittelten Capitalwerths der baaren Geldgefälle erhöht werden.
Berücksichtig-
ung baarer
Geldgefälle.
644. Zu Erlangung eines solchen Credits ist die Einreichung eines von der Grund= und Fortsetzung.
Hypothekenbehörde der verpflichteten Grundstücke ertheilten Verzeichnisses erforderlich, in wel-
chem die Natur und die Beträge der einzelnen baaren Gefälle und die Grundstücke, worauf die-
selben haften, aufgeführt sind.
45. Diese Gefälleverzeichnisse sind alljährlich wiederum einzureichen. Sollte sich erge-Fortsetzung.
ben, daß eine falsche Angabe der Gefälle oder eine, wenn auch nur theilweise Ablösung dersel-
ben ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften § 52 jet. § 2 des Ablösungsgesetzes vom
1 vten März 1832 flattgefunden habe, so ist das ganze nach § 43 gewährte Darlehn sofort mit
dem nächstinstehenden Verzinsungstermine ohne Kündigung zur Rückzahlung fällig und über-
dem eine Conventionalstrafe von der Hälfte des Betrags des falsch angegebenen oder respective
durch die Ablösung gewonnenen Capitals an die Casse der Bank verwirkt.
6 46. Darlehne auf Häuser werden nur bis zur Hälfte des bei der Landes-Immobiliar-Darlehne auf
brandversicherungsanstalt des Königreichs catastrirten Werths ertheilt.
Auf dem Lande werden hierunter solche Häuser, zu denen nicht mehr als 150 Quadrat-
ruthen an Grund und Boden gehören, insoweit mitbegriffen, als das Haus nach der Höhe der
versicherten Summe und nur das dazu gehörige Areal nach den ermittelten Steuereinheiten ab-
geschätzt wird.
In beiden Fällen ist das Directorium ermächtigt, eine besondere Abschätzung der Gebäude
zu verlangen.
Die freiwillige Herabsetzung der Versicherungssumme ist, so lange das Grundstück der
Bank verpfändet ist, ohne Genehmigung des Directoriums unzulässig, und unfreiwillige Herab-
setzungen sind sofort anzuzeigen.
Wer eine freiwillige Herabsetzung ohne Bewilligung des Bankdirectoriums bewirkt, oder
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Häuser.