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als auch in denjenigen Fällen, wo für den Rückfall eine besondere Strafe gesetzlich
vorgeschrieben ist, erst dann verhängt werden, wenn gegen den Angeschuldigten
vor der Verübung des zu bestrafenden Verbrechens wegen eines früher began-
genen gleichartigen Verbrechens auf die ordentliche Strafe rechtskräftig
erkannt ist.
Anmerkung: Der §. 81. ist durch §. 12. des Gesetzes vom 15. April 1852. außer
Kraft gesetzt. Beilage Littr. F.
§. 82.
Gegen Gemeine, die wegen geringer militairischer Vergehungen bereits zweimal
gerichtlich bestraft und wegen solcher Vergehungen zum dritten Mal gerichtlich
zu bestrafen sind, kann neben der verwirkten Freiheitsstrafe, wenn ihr bösartiges
Gemüth und ihre schlechte Führung die Fruchtlosigkeit der früher erlittenen Strafen
darthun, auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.
Unteroffiziere haben in solchen Fällen die Degradation verwirkt.
Fünfter Abschnitt.
Von der Bestrafung der Militairbeamten.
§. 83.
Militairbeamte sind sowohl wegen Amts- als wegen gemeiner Verbrechen,
mit Ausnahme der in diesem Strafgesetzbuche (Th. I. Tit. 2. Abschn. 3.) aus-
drücklich benannten Fälle, nach den Vorschriften der allgemeinen Landesgesetze zu
bestrafen.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1.; Beilage Littr. F.
§. 84.
Wenn gegen obere Militairbeamte auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, so
müssen die gegen Offiziere zulässigen Strafarten eintreten.
§. 85.
Ist gegen Militair-Unterbeamte auf Freiheitsstrafe zu erkennen, so muß
gelinder Arrest oder Festungsarrest eintreten.
§. 86.
Gegen Militairbeamte ist mit der Verurtheilung zur Kassation oder Amts-
entsetzung und bei denjenigen, welche vertragsmäßig auf Kündigung angestellt
sind, mit der Entlassung aus ihrem Dienstverhältniß, auf die in den allgemeinen
Landesgesetzen vorgeschriebenen Strafarten zu erkennen.
Zweiter