Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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als auch in denjenigen Fällen, wo für den Rückfall eine besondere Strafe gesetzlich 
vorgeschrieben ist, erst dann verhängt werden, wenn gegen den Angeschuldigten 
vor der Verübung des zu bestrafenden Verbrechens wegen eines früher began- 
genen gleichartigen Verbrechens auf die ordentliche Strafe rechtskräftig 
erkannt ist. 
Anmerkung: Der §. 81. ist durch §. 12. des Gesetzes vom 15. April 1852. außer 
Kraft gesetzt. Beilage Littr. F. 
§. 82. 
Gegen Gemeine, die wegen geringer militairischer Vergehungen bereits zweimal 
gerichtlich bestraft und wegen solcher Vergehungen zum dritten Mal gerichtlich 
zu bestrafen sind, kann neben der verwirkten Freiheitsstrafe, wenn ihr bösartiges 
Gemüth und ihre schlechte Führung die Fruchtlosigkeit der früher erlittenen Strafen 
darthun, auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. 
Unteroffiziere haben in solchen Fällen die Degradation verwirkt. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Bestrafung der Militairbeamten. 
§. 83. 
Militairbeamte sind sowohl wegen Amts- als wegen gemeiner Verbrechen, 
mit Ausnahme der in diesem Strafgesetzbuche (Th. I. Tit. 2. Abschn. 3.) aus- 
drücklich benannten Fälle, nach den Vorschriften der allgemeinen Landesgesetze zu 
bestrafen. 
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1.; Beilage Littr. F. 
 
§. 84. 
Wenn gegen obere Militairbeamte auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, so 
müssen die gegen Offiziere zulässigen Strafarten eintreten. 
§. 85. 
Ist gegen Militair-Unterbeamte auf Freiheitsstrafe zu erkennen, so muß 
gelinder Arrest oder Festungsarrest eintreten. 
§. 86. 
Gegen Militairbeamte ist mit der Verurtheilung zur Kassation oder Amts- 
entsetzung und bei denjenigen, welche vertragsmäßig auf Kündigung angestellt 
sind, mit der Entlassung aus ihrem Dienstverhältniß, auf die in den allgemeinen 
Landesgesetzen vorgeschriebenen Strafarten zu erkennen. 
Zweiter
	        
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