Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 16 — 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich her- 
ausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem 
Bundespräsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die 
Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu 
bestreiten. 
IX. 
Marine und Schiffahrt. 
Artikel 53. 
Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Ober- 
befehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät 
dem Könige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine 
ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu 
nehmen sind. 
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Bundes-Kriegshäfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zu- 
sammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundeskasse 
bestritten. 
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des 
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere 
befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet. 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maaßgabe der vorhandenen 
seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote 
kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung. 
Artikel 54. 
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handels- 
marine. 
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der 
Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate 
zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Füh- 
rung eines Seeschiffes abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen 
der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten 
gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von 
den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten 
erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser 
Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung 
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben 
werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen 
Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und 
gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht 
über-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.