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Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich her-
ausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem
Bundespräsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die
Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu
bestreiten.
IX.
Marine und Schiffahrt.
Artikel 53.
Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Ober-
befehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät
dem Könige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine
ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu
nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Bundes-Kriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zu-
sammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundeskasse
bestritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere
befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet.
Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maaßgabe der vorhandenen
seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote
kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.
Artikel 54.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handels-
marine.
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der
Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate
zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Füh-
rung eines Seeschiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen
der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten
gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von
den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten
erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser
Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben
werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen
Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und
gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht
über-