Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 243 — 
§. 63. 
Wenn ein in Untersuchung befindlicher Offizier, vor der Bestellung des 1. Bestellung 
erkennenden Gerichts, wegen besonderer Umstände die Berufung der Mitglieder derselben. 
des Gerichts aus dem Dienstbereich des kompetenten Gerichtsherrn ablehnen 
sollte, so hat er sich auf dem Dienstwege an den König zu wenden. 
§. 64. 
Ein Kriegsgericht besteht, mit alleiniger Ausnahme des im §. 65. gedachten 2. Besetzung 
Falles, aus fünf Richterklassen, von denen der Präses eine Klasse bildet, und a) des Kriegs- 
aus dem Auditeur, als Referenten. 
Zu einem Kriegsgericht sind nach dem Grade des Angeschuldigten als 
Richter zu berufen:  
1) über einen Gemeinen: 
a) ein Major als Präses, 
b) zwei Hauptleute (Rittmeister), 
c) zwei Lieutenants, 
d) drei Unteroffiziere, 
e) drei Gefreite oder beziehungsweise drei gemeine Soldaten; 
2) über einen Unteroffizier und die übrigen zu dieser Kategorie gehörenden 
Personen des Soldatenstandes: 
a) ein Major als Präses, 
b) zwei Hauptleute (Rittmeister), 
c) zwei Lieutenants,  
d) drei Sergeanten oder beziehungsweise drei Portepee-Unteroffiziere, 
e) drei Unteroffiziere; 
3) über einen Premier- oder Sekondelieutenant: 
a) ein Oberstlieutenant als Präses, 
b) zwei Majore, 
c) zwei Hauptleute (Rittmeister), 
d) zwei Premier- und 
e) zwei Sekondelieutenants; 
4) über einen Hauptmann (Rittmeister): 
a) ein Oberst als Präses, 
b) zwei Oberstlieutenants, 
c) zwei Majore, 
d) zwei Hauptleute (Rittmeister), 
e) zwei Premierlieutenants; 
5) über einen Major oder Oberstlieutenant: 
a) ein Generalmajor als Präses, 
b) zwei Obersten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.