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§. 63.
Wenn ein in Untersuchung befindlicher Offizier, vor der Bestellung des 1. Bestellung
erkennenden Gerichts, wegen besonderer Umstände die Berufung der Mitglieder derselben.
des Gerichts aus dem Dienstbereich des kompetenten Gerichtsherrn ablehnen
sollte, so hat er sich auf dem Dienstwege an den König zu wenden.
§. 64.
Ein Kriegsgericht besteht, mit alleiniger Ausnahme des im §. 65. gedachten 2. Besetzung
Falles, aus fünf Richterklassen, von denen der Präses eine Klasse bildet, und a) des Kriegs-
aus dem Auditeur, als Referenten.
Zu einem Kriegsgericht sind nach dem Grade des Angeschuldigten als
Richter zu berufen:
1) über einen Gemeinen:
a) ein Major als Präses,
b) zwei Hauptleute (Rittmeister),
c) zwei Lieutenants,
d) drei Unteroffiziere,
e) drei Gefreite oder beziehungsweise drei gemeine Soldaten;
2) über einen Unteroffizier und die übrigen zu dieser Kategorie gehörenden
Personen des Soldatenstandes:
a) ein Major als Präses,
b) zwei Hauptleute (Rittmeister),
c) zwei Lieutenants,
d) drei Sergeanten oder beziehungsweise drei Portepee-Unteroffiziere,
e) drei Unteroffiziere;
3) über einen Premier- oder Sekondelieutenant:
a) ein Oberstlieutenant als Präses,
b) zwei Majore,
c) zwei Hauptleute (Rittmeister),
d) zwei Premier- und
e) zwei Sekondelieutenants;
4) über einen Hauptmann (Rittmeister):
a) ein Oberst als Präses,
b) zwei Oberstlieutenants,
c) zwei Majore,
d) zwei Hauptleute (Rittmeister),
e) zwei Premierlieutenants;
5) über einen Major oder Oberstlieutenant:
a) ein Generalmajor als Präses,
b) zwei Obersten,