II. Spruchver-
fahren.
A. Prüfung
der Spruchreife
der Akten.
B. Abhaltung
der Spruch-
sitzung.
1) Eröffnung
der Spruch-
sitzung.
2) Prüfung der
Besetzung des
Spruchgerichts.
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richtsstelle einsehen. Die Aushändigung der Akten in Untersuchungssachen, welche
militairische Verbrechen betreffen, ist unstatthaft. Ist der Angeschuldigte ver-
haftet, so kann der Vertheidiger sich mit demselben nur in Gegenwart des In-
quirenten besprechen.
§. 120.
Bei dem artikulirten Verhör und im Schlußtermin ist der Vertheidiger
zuzuziehen, wenn er am Sitz des Gerichts anwesend ist. Vor dem Kriegsgericht
ist die Vertheidigung nur durch den Angeschuldigten selbst oder dessen Stellver-
treter zum Protokoll gestattet.
§. 121.
In Fällen, wo die Zuordnung eines Vertheidigers oder die schriftliche
Vertheidigung durch einen solchen unzulässig ist, hat der Inquirent im Schluß-
termin den Angeschuldigten mit seinen Vertheidigungsgründen besonders zu hören
und dieselben zu Protokoll zu nehmen, wenn er nicht selbst schriftlich sich ver-
theidigen will.
§. 122.
Nach Berichtigung des Vertheidigungspunktes hat der Auditeur dem Ge-
richtsherrn über die Spruchreife der Akten Vortrag zu halten.
Werden die Akten spruchreif befunden, so ist das Spruchgericht von dem
Gerichtsherrn zu bestellen.
§.123.
Der Gerichtsherr hat nach genommener Rücksprache mit dem Auditeur
das Spruchgericht anzuordnen.
§. 124.
Von dem Präses des Spruchgerichts, der vor der Abhaltung des Kriegs-
gerichts, wenn ein militairisches Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung
bildet, mit dem Inhalt der Akten sich vollständig bekannt zu machen hat, ist die
Anordnung wegen Eröffnung der Sitzung zu treffen und für die Erhaltung der
militairischen Dienstordnung während derselben zu sorgen.
§. 125.
Ist das Richterpersonal versammelt, so hat der Auditeur zu prüfen, ob
das Gericht vorschriftsmäßig besetzt ist, etwanige Mängel aber dem Präses an-
zuzeigen, um deren Abstellung zu bewirken.
§. 126.
Wird das Gericht vorschriftsmäßig besetzt gefunden, so ist der Angeschul-
digte oder dessen Stellvertreter vorzulassen, der Zweck der Versammlung durch
den Auditeur bekannt zu machen und der Angeschuldigte oder dessen Stellver-
treter