Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

II. Spruchver- 
fahren. 
A. Prüfung 
der Spruchreife 
der Akten. 
B. Abhaltung 
der Spruch- 
sitzung. 
1) Eröffnung 
der Spruch- 
sitzung. 
2) Prüfung der 
Besetzung des 
Spruchgerichts. 
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richtsstelle einsehen. Die Aushändigung der Akten in Untersuchungssachen, welche 
militairische Verbrechen betreffen, ist unstatthaft. Ist der Angeschuldigte ver- 
haftet, so kann der Vertheidiger sich mit demselben nur in Gegenwart des In- 
quirenten besprechen. 
§. 120. 
Bei dem artikulirten Verhör und im Schlußtermin ist der Vertheidiger 
zuzuziehen, wenn er am Sitz des Gerichts anwesend ist. Vor dem Kriegsgericht 
ist die Vertheidigung nur durch den Angeschuldigten selbst oder dessen Stellver- 
treter zum Protokoll gestattet. 
§. 121. 
In Fällen, wo die Zuordnung eines Vertheidigers oder die schriftliche 
Vertheidigung durch einen solchen unzulässig ist, hat der Inquirent im Schluß- 
termin den Angeschuldigten mit seinen Vertheidigungsgründen besonders zu hören 
und dieselben zu Protokoll zu nehmen, wenn er nicht selbst schriftlich sich ver- 
theidigen will. 
§. 122. 
Nach Berichtigung des Vertheidigungspunktes hat der Auditeur dem Ge- 
richtsherrn über die Spruchreife der Akten Vortrag zu halten. 
Werden die Akten spruchreif befunden, so ist das Spruchgericht von dem 
Gerichtsherrn zu bestellen. 
§.123. 
Der Gerichtsherr hat nach genommener Rücksprache mit dem Auditeur 
das Spruchgericht anzuordnen. 
§. 124. 
Von dem Präses des Spruchgerichts, der vor der Abhaltung des Kriegs- 
gerichts, wenn ein militairisches Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung 
bildet, mit dem Inhalt der Akten sich vollständig bekannt zu machen hat, ist die 
Anordnung wegen Eröffnung der Sitzung zu treffen und für die Erhaltung der 
militairischen Dienstordnung während derselben zu sorgen. 
 §. 125. 
Ist das Richterpersonal versammelt, so hat der Auditeur zu prüfen, ob 
das Gericht vorschriftsmäßig besetzt ist, etwanige Mängel aber dem Präses an- 
zuzeigen, um deren Abstellung zu bewirken. 
§. 126. 
Wird das Gericht vorschriftsmäßig besetzt gefunden, so ist der Angeschul- 
digte oder dessen Stellvertreter vorzulassen, der Zweck der Versammlung durch 
den Auditeur bekannt zu machen und der Angeschuldigte oder dessen Stellver- 
treter
	        
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