246 $ 55. Landschädengesetz. Die vergütungspflichtigen Vorgänge.
Diese Begrüudung ist nicht überzeugend. Die Strafniederbrennung
erfolgte stets zu militärischen Zwecken, nämlich zur Bekämpfung
und Niederhaltung des Freischützen-Unwesens. Sie traf auch vielfach
Unschuldige. Für die Kommissionen war die Begründung natürlich
nicht bindend. Diese haben auch Strafkontributionen zur Liquidation
zugelassen, sofern die betroffene Gemeinde ihre Unschuld
nachzuweisen vermochte. Die S. 218: bezeichnete Denkschrift bezeugt
für die Metzer Kommission sogar eine noch weitergehende "Vebung.
ul Durch die Beschränkung der zu einem Ersatz auf Grund
des Gesetzes berechtigenden Vorgänge auf Beschießung und Brandlegung
schieden von vornherein die meisten Kriegsbeschwerungen
aus, so vor allem die Plünderungschäden.°) Darin lag ein zweifelloser
Rückschritt gegenüber der Behandlung nach 1866 ($. 187).
Es mußten aber auch sonstige Schäden als nicht: ersatzpflichtig
erachtet werden, obgleich die Unbilligkeit der Verweigerung auf
der Hand lag.) Vielfach wurde allerdings — aber nicht aus
Reichsmitteln, sondern aus Landesfonds, in Preußen aus dem Kgl.
Dispositionsfonds von jährlich 500000 Rtl. bei der Generalstaatskasse
--- gnadenweise Ersatz gewährt, und zwar auch bei Plünderungen
durch französische Soldaten,®) aber naturgemäß nur in
sehr beschränktem Umfang und nur bei nachgewiesener Bedürftigkeit,
und hier trat wieder die Beamtenwillkür an die Stelle der
Rechtsgrundlage.
IV. Vielfache Zweifel hat die Behandlung der Flurschäden
hervorgerufen. Die 3, 12 des für die meisten deutschen Staaten
während des deutsch-französischen Krieges ‘maßgebend gewe-6)
Erlaf, des Reichskanzleramtse an das kais. General- Gouvernement g Straßburg
vom 2: August 1871 (Akten des Bezirksarchive Colmar, 21, Sekt. Fach 4,
Nr. 5, vol. 1): „Die auf dem Marsche oder bei der Lagerung der open vorgekommenen
Zeratärungen und Wegnahmen sowie die vorgekommenen Plünderungen
eignen sich überhaupt nicht zum Ersatz.“ Es wurde dabei grundsätzlich kein Untered
„gemacht, ob die a durch deutsche oder französische Truppen oder
durch Krie year ene ar das Votum des pr. Finanzministers vom
18. März fs Fin. -Min ta > Nr. 248 II): „Der Ansicht, daB für die
von Ganzsjchen Kriegagefangenen bei Gelegenheit ihres Transports im Monat September
1870 verübten "Entwendungen von Trauben in den ‘Weinbergen bei Bingerbrück
eine Vergütung aus der Reichskasse nicht gewährt werden könne, schließe
ich mich an. Desgl. wird auch für die nach den Anlagen durch deutsche "Truppen
verursachten ähnlichen Beschädigungen nach den Ausführungen des Herrn Reichskanzlera
in dem Schreiben vom 1. September v. J. dem Beteiligten eine Vergütung,
aua Reichsmitteln nicht zugestanden werden können .“
gl. ferner die Rückäußerung des- pr. Ministers des "Innern an „en Finanzminister
vom 23. Juni 1871 (Akten des Min. des Innern, GstA. Rep Tit. LIX,
Nr. 87, vol. ); sowie die Puninterialerfügungen vom 24. Februar ud 15. April
1874 (GstA. Rep. 77, Tit. LIX, Nr. 87, vol.
?) Vgl. zB. das Schreiben des Min. ie Innern und der Finanzen an den
Reichskanzler vom 21. September 1874 (Beschädigungen eines Flußkahnes infolge
Auffüllung der Straßburger Festungsgräben, Fin.-Min.-Akten, Militaria D, Nr. }.
vom 27. Juli 1871 in den Fin.-Min.-Akten, Militaria D: ‚Nr. 248
iitionsfonds bei der Generalstaats vergütet; vgl. zB. die KabO.’s vom 27.
ai 1876 und 27. Juli 1877 in den Akten GStA. Rep. 77 Tit. LIX Nr. 87 vol. 6.