Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Das  Staatsministerium.  159

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hoben  worden  war,  wurde  auch  sofort  durch  ein  Manifest  vom  18.  März  1806  der  Geheime  Rat  §  36.
beseitigt  und  durch  ein  Staatsministerium  ersetzt.  In  der  Folge  bildete  die  Wiederherstellung  des
Geheimen  Rats  eines  der  Hauptdesiderien  der  altwürttemberg.  Verfassungspartei.  Die  Verfassungs-Urkunde
  von  1819  1)  stellte  dann  auch  den  Geheimen  Rat  als  oberste  zunächst  unter  dem
Könige  stehende  Staatsbehörde  wieder  her,  setzte  aber  neben  den  Geheimen  Rat  die  Minister  als
Chefs  der  sechs  Verwaltungsdepartements.  Hiernach  war  jeder  Minister  für  die  sein  Departement
  betreffenden  Verfügungen  persönlich  verantwortlich.  Der  aus  den  Ministern  (bezw.  Departementschefs)
  und  den  weiteren  vom  Könige  ernannten  Mitgliedern  bestehende  Geheime  Rat  wurde
die  oberste,  den  König  in  allen  wichtigeren  (in  §5  58  und  59  V.  U.  aufgeführten)  Angelegenheiten
  beratende  Behörde.  Daneben  war  er  die  oberste  entscheidende  und  verfügende
  Behörde  in  Verwaltungsrechtssachen  und  in  Rekursen  von  Straferkenntnissen  der  Administrativstellen
  (V.  U.  §  60),  und  die  Behörde,  welche  in  erster  und  letzter  Instanz  über  die  Notwendigkeit
  der  Zwangsenteignung  zu  erkennen  hatte.  (V.  U.  §  30.)  Endlich  sollte  der  ganze  geschäftliche
  Verkehr  zwischen  dem  König  und  den  Ständen  nur  durch  den  Geheimen  Rat  vermittelt
werden,  indem  einerseits  die  Eröffnungen  des  Königs  an  die  Stände  durch  den  Geheimen  Rat
erlassen  wurden,  andererseits  die  Stände  durch  letzteren  ihre  Erklärungen,  Bitten  und  Wünsche  an
den  König  zu  bringen  hatten  (5  126  V.  U.,  vgl.  5#  38  und  160),  wobei  der  Geheime  Rat  die  Anträge
der  Stände  selbständig  zu  begutachten  hatte.  Trotzdem  lag  die  Vertretung  der  Regierung  vor  den
Ständen  ausschließlich  den  Ministern  ob.

Die  Unvereinbarkeit  dieses  Zustandes  mit  einer  wirklichen  Verantwortlichkeit  der  Minister
wurde  seit  1848  mehr  und  mehr  erkannt,  es  gelang  jedoch  den  langjährigen  Bestrebungen  der
Stände  nicht,  eine  Aenderung  herbeizuführen,  bis  endlich  die  Beziehungen  zum  Deutschen  Reiche
zu  der  notwendigen  Reform  führten,  da  die  Instruktion  der  Bevollmächtigten  im  Bundesrate
rasche  Entschließungen  durch  ein  verantwortliches  Gesamtministerium  erfordert.  So  kam  es  zu
dem  Gesetz  vom  1.  Juli  1876,  betreffend  die  Bildung  eines  Staatsministeriums,  durch  welches  die
politische  Stellung  des  Geheimen  Rats  als  Berater  der  Krone  und  Vermittler  des  Verkehrs  zwischen
  König  und  Ständen  in  der  Hauptsache  beseitigt  wurde.  Ein  nachfolgendes  Gesetz  über  die
Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dez.  1876  übertrug  dann  die  Funktionen  des  Geheimen  Rats
als  entscheidende  und  verfügende  Behörde  im  Sinne  des  §&  60  Z.  1  und  2  V.  U.  dem  neu  organisierten
Verwaltungsgerichtshofe,  während  für  die  Entlassung  von  Beamten  im  Disziplinarwege  (§#P  47
und  48  V.  U.)  durch  das  Beamtengesetz  vom  28.  Juni  1876,  durch  das  Volksschullehrergesetz  v.  30.
Dez.  1877,  Art.  38  ff.,  durch  die  G  meindeverw.  Novelle  v.  31.  Mai  1891  Art.  56  ff.  und  durch  das
Gesetz  v.  18.  Juli  1895,  betr.  das  Disziplinarverfahren  gegen  evangelische  Geistliche,  besondere  Disziplinarhöfe
  und  für  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  durch  das  Gesetz  vom  25.  August  1879
ein  Kompetenzgerichtshof  eingesetzt,  auch  durch  das  Ges.  über  die  Zwangsenteignung  v.  20.  Dez.
1888  die  Entscheidung  über  die  Notwendigkeit  der  Zwangsenteignung  dem  Geh.  Rat  entzogen  wurde.

Hierdurch  ist  die  Stellung  des  Geheimen  Rats  als  oberste  beratende  und  entscheidende  Behörde
  —über  den  Ministern  —  beseitigt  und  sind  demselben  nur  noch  wenige  Ueberreste
  seiner  früheren  Funktionen  verblieben.  Er  hat  seine  frühere  politische  Bedeutung  verloren.


I.  Das  Staatsministerium.

1.  Das  Staatsministerium  ist  die  oberste  und  unmittelbar  unter  dem  Könige  §  37.
stehende,  seiner  wesentlichen  Bestimmung  nach  zur  unmittelbaren  Beratung  des  Staatsoberhaupts
  berufene  Behörde.  Sein  Geschäftskreis  umfaßt:

a)  die  Beratung  aller  allgemeinen  Angelegenheiten,  namentlich
  solcher,  welche  auf  die  Staatsverfassung,  die  Organisation  der  Behörden  und  die
Abänderung  der  Territorialeinteilung,  auf  die  Staatsverwaltung  im  allgemeinen  und
die  Normen  derselben  oder  auf  die  allgemeinen  Verhältnisse  des  Staates  zu  den  Religionsgesellschaften
  sich  beziehen,  wie  auch  der  Gegenstände  der  Gesetzgebung  und  allgemeinen
  Verordnung,  soweit  es  sich  um  deren  Erlassung,  Abänderung  oder  authen-—



1)  Schon  eine  K.  V.  O.  v.  8.  Nov.  1816  hatte  das  Institut  wieder  eingeführt,  der  Verf.-Entw.
v.  1817  dasselbe  beibehalten;  die  Verhandlungen  über  die  schließliche  Feststellung  der  93&  54—61
der  V.  U.  v.  1819  sind  bei  Fricker,  V.  U.  S.  27  ff.,  98  ff.,  281  ff.  nachzulesen.