Das Staatsministerium. 159
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hoben worden war, wurde auch sofort durch ein Manifest vom 18. März 1806 der Geheime Rat § 36.
beseitigt und durch ein Staatsministerium ersetzt. In der Folge bildete die Wiederherstellung des
Geheimen Rats eines der Hauptdesiderien der altwürttemberg. Verfassungspartei. Die Verfassungs-Urkunde
von 1819 1) stellte dann auch den Geheimen Rat als oberste zunächst unter dem
Könige stehende Staatsbehörde wieder her, setzte aber neben den Geheimen Rat die Minister als
Chefs der sechs Verwaltungsdepartements. Hiernach war jeder Minister für die sein Departement
betreffenden Verfügungen persönlich verantwortlich. Der aus den Ministern (bezw. Departementschefs)
und den weiteren vom Könige ernannten Mitgliedern bestehende Geheime Rat wurde
die oberste, den König in allen wichtigeren (in §5 58 und 59 V. U. aufgeführten) Angelegenheiten
beratende Behörde. Daneben war er die oberste entscheidende und verfügende
Behörde in Verwaltungsrechtssachen und in Rekursen von Straferkenntnissen der Administrativstellen
(V. U. § 60), und die Behörde, welche in erster und letzter Instanz über die Notwendigkeit
der Zwangsenteignung zu erkennen hatte. (V. U. § 30.) Endlich sollte der ganze geschäftliche
Verkehr zwischen dem König und den Ständen nur durch den Geheimen Rat vermittelt
werden, indem einerseits die Eröffnungen des Königs an die Stände durch den Geheimen Rat
erlassen wurden, andererseits die Stände durch letzteren ihre Erklärungen, Bitten und Wünsche an
den König zu bringen hatten (5 126 V. U., vgl. 5# 38 und 160), wobei der Geheime Rat die Anträge
der Stände selbständig zu begutachten hatte. Trotzdem lag die Vertretung der Regierung vor den
Ständen ausschließlich den Ministern ob.
Die Unvereinbarkeit dieses Zustandes mit einer wirklichen Verantwortlichkeit der Minister
wurde seit 1848 mehr und mehr erkannt, es gelang jedoch den langjährigen Bestrebungen der
Stände nicht, eine Aenderung herbeizuführen, bis endlich die Beziehungen zum Deutschen Reiche
zu der notwendigen Reform führten, da die Instruktion der Bevollmächtigten im Bundesrate
rasche Entschließungen durch ein verantwortliches Gesamtministerium erfordert. So kam es zu
dem Gesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums, durch welches die
politische Stellung des Geheimen Rats als Berater der Krone und Vermittler des Verkehrs zwischen
König und Ständen in der Hauptsache beseitigt wurde. Ein nachfolgendes Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dez. 1876 übertrug dann die Funktionen des Geheimen Rats
als entscheidende und verfügende Behörde im Sinne des §& 60 Z. 1 und 2 V. U. dem neu organisierten
Verwaltungsgerichtshofe, während für die Entlassung von Beamten im Disziplinarwege (§#P 47
und 48 V. U.) durch das Beamtengesetz vom 28. Juni 1876, durch das Volksschullehrergesetz v. 30.
Dez. 1877, Art. 38 ff., durch die G meindeverw. Novelle v. 31. Mai 1891 Art. 56 ff. und durch das
Gesetz v. 18. Juli 1895, betr. das Disziplinarverfahren gegen evangelische Geistliche, besondere Disziplinarhöfe
und für die Entscheidung der Kompetenzkonflikte durch das Gesetz vom 25. August 1879
ein Kompetenzgerichtshof eingesetzt, auch durch das Ges. über die Zwangsenteignung v. 20. Dez.
1888 die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zwangsenteignung dem Geh. Rat entzogen wurde.
Hierdurch ist die Stellung des Geheimen Rats als oberste beratende und entscheidende Behörde
—über den Ministern — beseitigt und sind demselben nur noch wenige Ueberreste
seiner früheren Funktionen verblieben. Er hat seine frühere politische Bedeutung verloren.
I. Das Staatsministerium.
1. Das Staatsministerium ist die oberste und unmittelbar unter dem Könige § 37.
stehende, seiner wesentlichen Bestimmung nach zur unmittelbaren Beratung des Staatsoberhaupts
berufene Behörde. Sein Geschäftskreis umfaßt:
a) die Beratung aller allgemeinen Angelegenheiten, namentlich
solcher, welche auf die Staatsverfassung, die Organisation der Behörden und die
Abänderung der Territorialeinteilung, auf die Staatsverwaltung im allgemeinen und
die Normen derselben oder auf die allgemeinen Verhältnisse des Staates zu den Religionsgesellschaften
sich beziehen, wie auch der Gegenstände der Gesetzgebung und allgemeinen
Verordnung, soweit es sich um deren Erlassung, Abänderung oder authen-—
1) Schon eine K. V. O. v. 8. Nov. 1816 hatte das Institut wieder eingeführt, der Verf.-Entw.
v. 1817 dasselbe beibehalten; die Verhandlungen über die schließliche Feststellung der 93& 54—61
der V. U. v. 1819 sind bei Fricker, V. U. S. 27 ff., 98 ff., 281 ff. nachzulesen.