C. Erkenntnisse.
1) Berechnung
der Stimmen.
2) Ergebniß der
Abstimmung.
3) Geheimhal-
tung der Ab-
stimmung.
4) Form und
Inhalt des Er-
kenntnisses.
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§. 142.
Zu einem gültigen Urtheil ist die unbedingte Stimmenmehrheit erforderlich.
Wenn sich bei Zählung der Stimmen entweder über die Strafbarkeit, oder
über die Art, oder das Maaß der Strafe die unbedingte Mehrheit für eine
Meinung nicht ergiebt, so ist die Stimme für die härteste Strafe der nächst
gelinderen so lange beizuzählen, bis die unbedingte Stimmenmehrheit vorhanden ist.
Hiernach ist auch bei Berechnung der Stimmen in den einzelnen Richter-
klassen zu verfahren.
Sind die Mitglieder einer aus zwei Personen bestehenden Reichterklasse
unter sich verschiedener Meinung, so gilt die gelindere für den Ausspruch der Klasse.
§. 143.
Nach erfolgter Abstimmung hat der Auditeur die Stimmen sorgfältig zu
berechnen, das Ergebniß der Abstimmung den Richtern bekannt zu machen und
in das von ihm und dem Präses zu unterschreibende Protokoll zu bringen,
zugleich aber in dem Protokoll zu bemerken, daß die Richter von dem Ergebniß
der Abstimmung in Kenntniß gesetzt worden.
§. 144.
Nach dem Schluß des Protokolls hat der Präses die Mitglieder des Kriegs-
gerichts an die Pflicht zu erinnern, die Verhandlungen und das Ergebniß der
Abstimmung sorgfältig geheim zu halten.
Hierauf ist die Versammlung durch den Präses zu entlassen, und von
demselben über den Ausfall des Kriegsgerichts dem Gerichtsherrn Meldung zu
machen.
§ 145.
Das Erkenntniß ist von dem Auditeur auszufertigen und muß enthalten:
1) als Eingang, den Vor- und Zunamen des Angeschuldigten, sowie die
Charge und Benennung des Truppentheils, in welchem derselbe dient;
2) die Erkenntnißformel, in welcher das Verbrechen, worüber das Urtheil
gefällt worden, anzugeben und im Fall der Verurtheilung die Strafe,
ihrer Art und Dauer nach, genau zu bezeichnen, auch wo die Verpflich-
tung, Kosten und Stempel zu zahlen, eintritt, dieselbe auszusprechen,
wenn aber das Urtheil auf Freisprechung lautet, die Art derselben aus-
zudrücken ist;
3) die nähere Angabe der persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des An-
geschuldigten, auch ob derselbe schon früher wegen gleicher oder anderer
Verbrechen bestraft worden ist; eine aktenmäßige Darstellung des Sach-
verhältnisses und die Gründe der Entscheidung, mit Anführung der in
Anwendung gebrachten Gesetzesstellen.
§. 146.