Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

C. Erkenntnisse. 
1) Berechnung 
der Stimmen. 
2) Ergebniß der 
Abstimmung. 
3) Geheimhal- 
tung der Ab- 
stimmung. 
4) Form und 
Inhalt des Er- 
kenntnisses. 
— 258 — 
§. 142. 
Zu einem gültigen Urtheil ist die unbedingte Stimmenmehrheit erforderlich. 
Wenn sich bei Zählung der Stimmen entweder über die Strafbarkeit, oder 
über die Art, oder das Maaß der Strafe die unbedingte Mehrheit für eine 
Meinung nicht ergiebt, so ist die Stimme für die härteste Strafe der nächst 
gelinderen so lange beizuzählen, bis die unbedingte Stimmenmehrheit vorhanden ist. 
Hiernach ist auch bei Berechnung der Stimmen in den einzelnen Richter- 
klassen zu verfahren. 
Sind die Mitglieder einer aus zwei Personen bestehenden Reichterklasse 
unter sich verschiedener Meinung, so gilt die gelindere für den Ausspruch der Klasse. 
§. 143. 
Nach erfolgter Abstimmung hat der Auditeur die Stimmen sorgfältig zu 
berechnen, das Ergebniß der Abstimmung den Richtern bekannt zu machen und 
in das von ihm und dem Präses zu unterschreibende Protokoll zu bringen, 
zugleich aber in dem Protokoll zu bemerken, daß die Richter von dem Ergebniß 
der Abstimmung in Kenntniß gesetzt worden. 
§. 144. 
Nach dem Schluß des Protokolls hat der Präses die Mitglieder des Kriegs- 
gerichts an die Pflicht zu erinnern, die Verhandlungen und das Ergebniß der 
Abstimmung sorgfältig geheim zu halten. 
Hierauf ist die Versammlung durch den Präses zu entlassen, und von 
demselben über den Ausfall des Kriegsgerichts dem Gerichtsherrn Meldung zu 
machen. 
§ 145. 
Das Erkenntniß ist von dem Auditeur auszufertigen und muß enthalten: 
1) als Eingang, den Vor- und Zunamen des Angeschuldigten, sowie die 
Charge und Benennung des Truppentheils, in welchem derselbe dient; 
2) die Erkenntnißformel, in welcher das Verbrechen, worüber das Urtheil 
gefällt worden, anzugeben und im Fall der Verurtheilung die Strafe, 
ihrer Art und Dauer nach, genau zu bezeichnen, auch wo die Verpflich- 
tung, Kosten und Stempel zu zahlen, eintritt, dieselbe auszusprechen, 
wenn aber das Urtheil auf Freisprechung lautet, die Art derselben aus- 
zudrücken ist; 
3) die nähere Angabe der persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des An- 
geschuldigten, auch ob derselbe schon früher wegen gleicher oder anderer 
Verbrechen bestraft worden ist; eine aktenmäßige Darstellung des Sach- 
verhältnisses und die Gründe der Entscheidung, mit Anführung der in 
Anwendung gebrachten Gesetzesstellen. 
§. 146.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.