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§. 28.
Daß der Bestohlene die Entwendung selbst eidlich erhärte, ist in der Regel
nicht erforderlich.
§. 29.
Hat jedoch der Inquirent gegründete Vermuthungen, daß die Entwendung
nur vorgespiegelt werde, so muß er den angeblich Bestohlenen zur näheren Be-
scheinigung der vorgegebenen Entwendung, und wenn dessen Angaben durch
die aufgenommenen Bescheinigungsmittel einigermaßen unterstützt werden, oder
jene Vermuthungen minder erheblich sind, zur eidlichen Bestärkung seiner Anzeige
anhalten.
Weigert sich der angeblich Bestohlene, die Entwendung eidlich (oder an
Eidesstatt) zu erhärten, so fällt der Grund zur Fortsetzung der Unter-
suchung weg.
§. 30.
Der von dem Bestohlenen über die Größe des Diebstahls zu leistende
Eid ist dahin zu fassen:
daß er die gestohlene Sache, ihrem wahren Werthe nach, mindestens auf
so hoch schätze.
§. 31.
Beim Raube muß der Inquirent an Ort und Stelle sich durch den Augen-
schein von den hinterlassenen Merkmalen unterrichten, und den Befund zum
Protokoll niederschreiben.
Einer Ausmittelung des Werths der geraubten Sachen bedarf es nicht.
Die erlittene Gewalt aber muß der Beraubte in Ermangelung anderer Beschei-
nigungsmittel eidlich erhärten.
§. 32.
Ist beim Raube Jemand körperlich beschädigt worden, so kommen die, in
Absicht des Thatbestandes bei körperlichen Verletzungen gegebenen Vorschriften
(§§. 7. ff.) zur Anwendung.
§. 33.
Beim Straßenraube muß der Inquirent zugleich durch Besichtigung des
Orts der begangenen That oder durch Vernehmung der darüber etwa vorhan-
denen Zeugen sich zu vergewissern suchen, daß der Raub wirklich an einem solchen
Orte verübt worden ist, welcher nach den Strafgesetzen zum Begriff des Straßen-
raubes gehört.
§. 34.
Ist in einem zu militairischen Zwecken benutzten Gebäude Feuer entstanden,
Eidliche Be-
stärkung des
Diebstahls.
g) beim Raube.
h) bei Brand-
so steht der erste Angriff und die Einziehung der ersten Nachrichten der betreffenden stiftungen.
Mi-