Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 28. 
Daß der Bestohlene die Entwendung selbst eidlich erhärte, ist in der Regel 
nicht erforderlich. 
§. 29. 
Hat jedoch der Inquirent gegründete Vermuthungen, daß die Entwendung 
nur vorgespiegelt werde, so muß er den angeblich Bestohlenen zur näheren Be- 
scheinigung der vorgegebenen Entwendung, und wenn dessen Angaben durch 
die aufgenommenen Bescheinigungsmittel einigermaßen unterstützt werden, oder 
jene Vermuthungen minder erheblich sind, zur eidlichen Bestärkung seiner Anzeige 
anhalten. 
Weigert sich der angeblich Bestohlene, die Entwendung eidlich (oder an 
Eidesstatt) zu erhärten, so fällt der Grund zur Fortsetzung der Unter- 
suchung weg. 
§. 30. 
Der von dem Bestohlenen über die Größe des Diebstahls zu leistende 
Eid ist dahin zu fassen: 
daß er die gestohlene Sache, ihrem wahren Werthe nach, mindestens auf 
so hoch schätze. 
§. 31. 
Beim Raube muß der Inquirent an Ort und Stelle sich durch den Augen- 
schein von den hinterlassenen Merkmalen unterrichten, und den Befund zum 
Protokoll niederschreiben. 
Einer Ausmittelung des Werths der geraubten Sachen bedarf es nicht. 
Die erlittene Gewalt aber muß der Beraubte in Ermangelung anderer Beschei- 
nigungsmittel eidlich erhärten. 
§. 32. 
Ist beim Raube Jemand körperlich beschädigt worden, so kommen die, in 
Absicht des Thatbestandes bei körperlichen Verletzungen gegebenen Vorschriften 
(§§. 7. ff.) zur Anwendung. 
§. 33. 
Beim Straßenraube muß der Inquirent zugleich durch Besichtigung des 
Orts der begangenen That oder durch Vernehmung der darüber etwa vorhan- 
denen Zeugen sich zu vergewissern suchen, daß der Raub wirklich an einem solchen 
Orte verübt worden ist, welcher nach den Strafgesetzen zum Begriff des Straßen- 
raubes gehört. 
§. 34. 
Ist in einem zu militairischen Zwecken benutzten Gebäude Feuer entstanden, 
Eidliche Be- 
stärkung des 
Diebstahls. 
g) beim Raube. 
h) bei Brand- 
so steht der erste Angriff und die Einziehung der ersten Nachrichten der betreffenden stiftungen. 
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