Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Militairbehörde zu, welche, wenn sich dabei Anzeigen einer vorsätzlichen oder fahr- 
lässigen Brandstiftung ergeben, die aufgenommenen Verhandlungen sofort an das 
kompetente Gericht abzugeben hat. Das Gericht ist aber schuldig und befugt, 
auf Abgabe der Verhandlungen zu dringen, wenn es Veranlassung hat, eine 
vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung zu vermuthen, und die Abgabe der 
Akten verzögert wird. 
Findet sich nach Lage dieser Akten in Bezug auf die Feststellung des That- 
bestandes noch etwas zu erinnern, so hat der Inquirent solches sofort nachzuholen, 
die Brandstelle erforderlichen Falls in Augenschein zu nehmen, dabei die Ent- 
fernung der Brandstelle von anderen Gebäuden, die Beschaffenheit derselben und 
die Gefahr zu erörtern, in welche die Einwohner oder andere nebenstehende 
Gebäude oder Gegenstände durch die Brandstiftung gerathen sind, und besonders 
auf diejenigen Umstände sein Augenmerk zu richten, durch welche die Entstehungs- 
art des Feuers erklärt werden kann. 
§. 35. 
Der Betrag des Schadens, welcher durch die Brandstiftung an unbeweg- 
lichen und beweglichen Gegenständen entstanden ist, muß nach vorgängiger 
Ausmittelung des Zustandes, in welchem sich die Sache vor dem Brande befunden 
hat, durch Sachverständige oder Zeugen ins Licht gesetzt werden. 
Wenn der Werth der Gebäude aus schon vorhandenen Taxen erhellt, so 
sind diese so lange zum Grunde zu legen, bis entweder der Eigenthümer Ver- 
besserungen, oder der Brandstifter die Entwerthung nach erfolgter Aufnahme der 
Taxe nachgewiesen hat. 
§. 36. 
i) bei Tumul- Bei Tumulten, zu deren Stillung kommandirtes Militair eingeschritten 
ten, zu deren ist, wird der Thatbestand durch die amtliche Darstellung des kommandirenden 
mandirtes Mi- Befehlshabers festgestellt. 
litair einge- Derselbe hat darin über folgende Gegenstände Auskunft zu ertheilen: 
über die Veranlassung seines Einschreitens, über den an die zusammen- 
gelaufene Volksmenge erlassenen Befehl, ob er ihn zu wiederholen genö- 
thigt gewesen, und die Wirkung desselben, ob eine thätliche Wiedersetzung 
stattgefunden, worin sie bestanden, ob von Seiten der Tumultuanten ein 
Angriff mit Waffen oder anderen Werkzeugen erfolgt ist, ob mit Steinen 
oder anderen Gegenständen geworfen worden, ob und welchen Gebrauch 
er von den Waffen, insbesondere von der Schußwaffe, gemacht, und 
wie er den Auflauf gedämpft hat, endlich ob und was für Beschädigungen 
an Personen oder Sachen erfolgt sind. 
Sind mehrere Befehlshaber in Thätigkeit gewesen, so geht die Darstellung 
von dem obersten von ihnen aus, die Berichte der übrigen werden beigelegt, 
insoweit dieselben der Zeit oder dem Orte nach selbstständig gehandelt haben. Die 
nähere Bezeichnung der Beschädigungen an Personen und Sachen, soweit es 
nöthig ist, erfolgt von der Polizeibehörde, wird dem kommandirenden Befehls- 
haber zugestellt und bildet einen Theil seiner Darstellung. 
§. 37.
	        
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