Inhaltsverzeichnis : Modernes Fürstenrecht

18  &  4.  Die  reicharechtliche  Anerkennung  der  Unentziehbarkeit.

lichen  Gesetzbuches  und  der  Reichsjustizgesetze,  nicht  für
das  Handelsrecht  oder  Strafrecht,  die  Militärstrafgerichtsordnung
  und  das  Staats-  und  Verwaltungsrecht  ein;  daß  in
den  Motiven  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  das  fürstliche
Hausrecht  schlechthin  für  eine  unabhängige  Rechtsquelle  erklärt
  wird,  kommt  nicht  in  Betracht.  Wir  erkennen  das  alles
an.  Allein  trotzdem  ergibt  sich  hieraus  für  das  Thronfolgerecht
  anderes,  weil  dies  enge  mit  dem  Privatrecht  zusammenhängt.
  Aus  dem  Umstande,  daß  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche
keine  Vorschriften  über  die  Thronfolge  enthalten  sind,  folgt
noch  keineswegs,  daß  die  Normen  über  Thronfolge  durch
Landesgesetz  allein  abgeändert  zu  werden  vermögen.  Nicht
nur,  daß  Ebenbürtigkeit,  Mißheirat,  morganatische  Ehe  nach
der  historischen  Bedeutung  unserer  Rechtsbegriffe  für  das  hochadelige
  Haus  auch  im  geltenden  deutschen  Rechte  Rechtsinstitute
  des  Privatrechts  darstellen,  begründet  jede  Thronfolgefähigkeit
  im  allgemeinen  (vgl.  $  44)  auch  Hauszugehörigkeit.
Wenn  daher  ein  Landesgesetz  ergeht,  welches  einen  Unebenbürtigen
  zwar  nicht  für  ebenbürtig,  wohl  aber  für  thronfolgefähig
  erklärt,  so  hat  es  zu  gleicher  Zeit  bestimmt,  daß  ein
Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses  ein  Unebenbürtiger  zu
sein  vermag.  Hiermit  hat  es  aber  einen  Satz  des  Hausrechtes
umgestaltet,  welcher  im  Sinne  des  geltenden  Reichsrechtes
ein  Satz  des  Privatrechtes  ist.  Denn  so  richtig  ist,  daß  wir
rein  wissenschaftlich  theoretisch  die  Zugehörigkeit  zur  regierenden
  Familie  als  etwas  öffentlichrechtliches  anzusehen
haben,  im  Sinne  unseres  positiven  Rechtes  rechnet  diese  Zugehörigkeit,
  weil  es  sich  um  eine  Frage  des  Familien-  und
des  Privatfürstenrechtes  handelt,  zu  den  Rechtserscheinungen
des  Privatrechtes.  Es  kommt  hinzu:  keine  unserer  Verfassungsurkunden
  regelt  den  Begriff  der  Ebenbürtigkeit,  obwohl  er
für  das  öffentlichrechtliche  Institut  der  Thronfolge  so:  bedeutsam
  ist.  Er  ist  geordnet  im  Hausrechte,  und  zwar  als  ein
Bestandteil  des  Ehe-  und  Familienrechts  im  Fürstenprivatrecht.
Das  wußte  der  Gesetzgeber  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches.
Also  wollte  er  ausgeschlossen  haben,  daß  staatliches  Thronfolgegesetz
  hausverfassungsmäßiges  Familienrecht  einseitig  abzuändern
  vermag;  denn  es  ist  anzunehmen,  daß  er,  der  zur