Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906  1

eigentum  und  die  im  Art.  104  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  aufgeführten  Rechte  entsprechende  Anwendung.

Achter  Abschnitt.
Sonslige  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsharkeik.
8  1309.

Für  die  Bestätigung  des  Vertrags,  durch  welchen  jemand  an  Kindesstatt  angenommen
  oder  das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  begründete  Rechtsverhältnis
wieder  aufgehoben  wird,  werden  drei  Zehntel  der  im  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesehes
  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Die  gleiche  Gebühr  wird  erhoben,  wenn
die  Bestätigung  versagt  wird.

8  140.

Für  die  Entscheidung  über  einen  Antrag  auf  Feststellung  der  Unschädlichkeit
in  den  Fällen  der  Art.  109  f.  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  vom  11.  Juli  1899  (Ges.-Samml.  S.  51)  einschließlich  des  voraufgegangenen
Verfahrens  werden  drei  Zehntel  der  Säte  des  §  8  des  deutschen  Gerichtskostenhesetzes,
  mindestens  aber  1  X  erhoben.

§  141.

Für  die  Beaufsichtigung  von  Familienfideikommissen  und  Stiftungen  werden
jährlich  nach  dem  Betrage  des  Vermögens  nach  Abzug  der  Schulden  drei  Zehntel
der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Dabei  wird  das  angefangene
Kalenderjahr  sowohl  am  Anfange,  als  auch  am  Ende  der  Beaufsichtigung  für  voll
gerechnet.

*  142.

Ist  ineiner  nicht  unter  die  Vorschriften  des  vierten  oder  fünften  Abschnitts  fallenden
Angelegenheit  dem  Gericht  über  die  Verwaltung  eines  Vermögens  Rechuung  zu
legen,  so  werden  für  die  Prüfung,  Abnahme  und  Feststellung  der  Rechnung,  einschliehlich
  des  gesamten  Verfahrens,  für  jedes  Rechnungsjahr  von  je  1000-“  des
Vermögens  erhoben:

bei  einem  Betrage  bis  10000  M.  1,50
von  dem  Mehrbetrage  bis  20000  „  1,00

»