Full text : Die Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen in der Fassung vom 31. Mai 1898.

IV.  Abschnitt,  88  83—  86.  33

von  der  Polizeibehörde  auf  Ansuchen  des  Dienstboten
angehalten  worden  ist,  dessen  Ansprüche  zu  befriedigen;

8.  wenn  die  Dienstherrschaft  fortgesetzt  ohne  hinreichenden
Grund  dem  8  14  oder  8  59  entgegenhandelt;

9.  wenn  die  Dienstherrschaft  ihren  Wohnsitz  in  Begleitung
des  Gesindes  außerhalb  des  Königreichs  Sachsen  verlegen
  will;

10.  wenn  bei  Fortsetzung  des  Dienstes  das  Leben  oder  die
Gesundheit  des  Dienstboten  einer  erweislichen  Gefahr
ausgesetzt  sein  würde,  welche  bei  Eingehung  des  Dienstvertrags
  nicht  zu  erkennen  war.

In  den  unter  1  bis  6  erwähnten  Fällen  ist  der  Austritt
aus  dem  Dienste  nicht  mehr  zulässig,  wenn  die  zu  Grunde
liegenden  Thatsachen  dem  Dienstboten  länger  als  eine  Woche
bekannt  sind.

§  85.  Recht  des  Gesindes  auf  vorzeitige  Aufhebung  des
Dienstvertrags.

Gelangt  ein  weiblicher  Dienstbote  zur  Verheirathung,  oder
erhält  ein  männlicher  zur  Gründung  einer  eigenen  Wirthschaft
oder  zum  Eintritte  in  eine  öffentliche  Dienststellung  mit  festen
Gehaltsbezügen  vortheilhafte  Gelegenheit,  die  er  durch  Ausdauerung
  der  Miethzeit  versäumen  würde,  so  muß  derselbe  zwar
das  laufende  Vierteljahr,  und  wenn  er  monatsweise  gemiethet
worden,  den  laufenden  Monat  aushalten,  darf  aber  von  da
an  den  Dienst,  wenn  er  solchen  der  Herrschaft  vier  Wochen
zuvor  gekündigt  hat,  noch  vor  Ablauf  der  gesetz=  oder  vertragsmäßigen
  Zeit  verlassen.  Für  den  höheren  Lohn,  welcher  dem
an  seine  Stelle  gemietheten  Gesinde  etwa  gegeben  werden  muß,
hat  er  die  Herrschaft  zu  entschädigen.

8  86.  Fortsetzung.

Wenn  die  Eltern  des  Dienstboten  wegen  einer  erst  nach
Antritt  des  Dienstes  vorgefallenen  Veränderung  ihrer  Umstände,
namentlich  zur  Pflege  im  Alter  oder  in  Krankheiten,  ihn  in
ihrer  Wirthschaft  nicht  entbehren  und  die  ordentliche  Abzugszeit
  mit  dessen  Abberufung  nicht  abwarten  können,  oder  ein
Kind  des  Dienstboten  dessen  persönliche  Abwartung  nicht  entbehren
  kann,  oder  der  Dienstbote  in  eigenen  Angelegenheiten

Rev.  Gesindeerdnung.  3.  Aufl.  8