IV. Abschnitt, 88 83— 86. 33
von der Polizeibehörde auf Ansuchen des Dienstboten
angehalten worden ist, dessen Ansprüche zu befriedigen;
8. wenn die Dienstherrschaft fortgesetzt ohne hinreichenden
Grund dem 8 14 oder 8 59 entgegenhandelt;
9. wenn die Dienstherrschaft ihren Wohnsitz in Begleitung
des Gesindes außerhalb des Königreichs Sachsen verlegen
will;
10. wenn bei Fortsetzung des Dienstes das Leben oder die
Gesundheit des Dienstboten einer erweislichen Gefahr
ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Dienstvertrags
nicht zu erkennen war.
In den unter 1 bis 6 erwähnten Fällen ist der Austritt
aus dem Dienste nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde
liegenden Thatsachen dem Dienstboten länger als eine Woche
bekannt sind.
§ 85. Recht des Gesindes auf vorzeitige Aufhebung des
Dienstvertrags.
Gelangt ein weiblicher Dienstbote zur Verheirathung, oder
erhält ein männlicher zur Gründung einer eigenen Wirthschaft
oder zum Eintritte in eine öffentliche Dienststellung mit festen
Gehaltsbezügen vortheilhafte Gelegenheit, die er durch Ausdauerung
der Miethzeit versäumen würde, so muß derselbe zwar
das laufende Vierteljahr, und wenn er monatsweise gemiethet
worden, den laufenden Monat aushalten, darf aber von da
an den Dienst, wenn er solchen der Herrschaft vier Wochen
zuvor gekündigt hat, noch vor Ablauf der gesetz= oder vertragsmäßigen
Zeit verlassen. Für den höheren Lohn, welcher dem
an seine Stelle gemietheten Gesinde etwa gegeben werden muß,
hat er die Herrschaft zu entschädigen.
8 86. Fortsetzung.
Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer erst nach
Antritt des Dienstes vorgefallenen Veränderung ihrer Umstände,
namentlich zur Pflege im Alter oder in Krankheiten, ihn in
ihrer Wirthschaft nicht entbehren und die ordentliche Abzugszeit
mit dessen Abberufung nicht abwarten können, oder ein
Kind des Dienstboten dessen persönliche Abwartung nicht entbehren
kann, oder der Dienstbote in eigenen Angelegenheiten
Rev. Gesindeerdnung. 3. Aufl. 8