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Rechnung kann Salz zur Pökelung von Heringen und ähnlichen Fischen
gleichfalls abgabenfrei abgelassen werden.
Artikel 6.
Jedem Staate bleibt vorbehalten, von dem abgabenfrei verabfolgten Salze
— mit Ausnahme des zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande, sowie
des zur Natronsulphat- und Sodafabrikation bestimmten Salzes — eine Kontrole-
gebühr von höchstens zwei Silbergroschen (sieben Kreuzer) vom Zollzentner für
eigene Rechnung zu erheben.
Artikel 7.
Die Funktionen der Zollvereins-Bevollmächtigten und Stations-Kontro-
leure erstrecken sich auch auf die Abgabe von dem im Zollvereinsgebiete gewon-
nenen Salze.
Ebenso findet das Zollkartel vom 11. Mai 1833. auf diese Abgabe An-
wendung.
Artikel 8.
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit.
Dieselbe soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Regierungen vor-
gelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs
Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 8. Mai 1867.
Scheele. Moser. Gerbig. v. Thümmel.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Riecke. Regenauer. Ewald. v. Liebe.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Redigirt im Büreau des Bunbdeskanzlers.
Unveränderter Abdruck; Berlin (1892), Reichsdruckerei.