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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
№ 8.
(Nr. 18.) Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes. Vom 2. November
1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Abschnitt I.
Gewerbemäßige Beförderung von Personen und Sachen.
§. 1.
Wer gewerbemäßig auf Landstraßen Personen gegen Bezahlung mit regel-
mäßig festgesetzter Abgangs- oder Ankunftszeit und mit unterweges gewechselten
Transportmitteln befördert, bedarf dann der Genehmigung der Postverwaltung,
wenn zur Zeit der Errichtung der Fuhrgelegenheit auf der Beförderungsstrecke
eine wenigstens täglich abgehende Personenpost bereits besteht. Fuhrgelegenheiten,
welche am 1. Januar 1868 bereits errichtet sind, bedürfen einer Genehmigung
der Postverwaltung zu ihrem Fortbestehen nicht.
§. 2.
Die Beförderung
1) aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe,
2) aller Zeitungen politischen Inhalts
gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer
Postanstalt des In- oder Auslandes ist verboten.
Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. 1. und 2.) vom Auslande eingehen und
nach inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt sind, oder durch das
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Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1867.