Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Gebiet des Norddeutschen Bundes transitiren sollen, so müssen sie bei der nächsten 
inländischen Postanstalt zur Weiterbeförderung eingeliefert werden. 
Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst ver- 
schlossenen Packeten befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu 
achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen 
Packeten, welche auf andere Weise, als durch die Post befördert werden, solche 
unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiskurante, Rechnungen und ähnliche Schrift- 
stücke beizufügen, welche den Inhalt des Packets betreffen. 
§. 3. 
Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (§. 2.) gegen 
Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher 
Expresser von nur Einem Absender abgeschickt sein und dem Postzwange unter- 
liegende Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere zurück- 
bringen. 
§. 4. 
Die Annahme und Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen 
(§. 2.) darf von der Post, sofern die Vorschriften über Adressirung, Verpackung 
u. s. w. beobachtet sind, nicht verweigert, insbesondere darf keine im Gebiete des 
Norddeutschen Bundes erscheinende politische Zeitung, so lange überhaupt der 
Vertrieb der Zeitungen im Wege des Postdebits erfolgt, von demselben ausge- 
schlossen und ebensowenig darf bei der Normirung der für die Beförderung und 
Debitirung der verschiedenen, im Gebiete des Norddeutschen Bundes erscheinenden 
Zeitungen zu erhebenden Provision nach verschiedenen Grundsätzen verfahren 
werden. 
§. 5. 
Hinsichts der Eisenbahn-Unternehmungen verbleibt es bei den besonderen 
gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten Eisen- 
bahngesellschaften zum unentgeltlichen Transport von Postsendungen bewendet es 
bei den Bestimmungen der Konzessions-Urkunden, und bleiben insbesondere in 
dieser Beziehung die bisherigen Gesetze über den Umfang des Postzwanges und 
über die Verbindlichkeit der Eisenbahnen zu Leistungen im Interesse der Post 
maaßgebend. 
Wenn eine bereits konzessionirte Eisenbahngesellschaft ihr Unternehmen 
durch den Bau neuer Eisenbahnen erweitert, so sind dieselben zu gleichen Leistun- 
gen im Interesse der Post verpflichtet, wie solche der ursprünglichen Bahn ob- 
liegen, falls nicht in der bereits ertheilten Konzessions-Urkunde eine ausdrückliche 
Ausnahme in dieser Beziehung enthalten ist. 
Bei neu zu konzessionirenden Eisenbahn-Unternehmungen wird das Bundes- 
präsidium die erforderlichen Anordnungen wegen gleichmäßiger Bemessung der 
den Eisenbahnen im Interesse der Post aufzuerlegenden Verpflichtungen treffen. 
Jedoch sollen diese Verpflichtungen nicht über das Maaß derjenigen Verbindlich- 
keiten hinausgehen, welche den neu zu erbauenden Eisenbahnen nach den bisher 
in den älteren östlichen Landestheilen Preußens geltenden Gesetzen obliegen.
	        
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