Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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(Nr.  19.)  Gesetz  über  das  Posttaxwesen  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom
4.  November  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

§.  1.
Porto  für  Briefe.

Das  Porto  beträgt  für  den  frankirten  gewöhnlichen  Brief  auf  alle  Entfernungen


bis  zum  Gewichte  von  Einem  Loth  Zollgewicht  einschließlich  1  Sgr.,
bei  größerem  Gewicht  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  2  "

Bei  unfrankirten  Briefen  tritt  ein  Zuschlagporto  von  1  Sgr.,  ohne  Unterschied
  des  Gewichts  des  Briefes,  hinzu.  Dasselbe  Zuschlagporto  wird  bei  unzureichend
  frankirten  Briefen  neben  dem  Ergänzungsporto  in  Ansatz  gebracht.

Portopflichtige  Dienstbriefe  werden  mit  Zuschlagsporto  alsdann  nicht  belegt,
  wenn  die  Eigenschaft  derselben  als  Dienstsache  durch  ein  von  der  obersten
Postbehörde  festzustellendes  Zeichen  auf  dem  Couvert  vor  der  Postaufgabe
erkennbar  gemacht  worden  ist.

§.  2.
Packetporto.

Das  Packetporto  wird  nach  der  Entfernung  und  nach  dem  Gewichte  der
Sendung  erhoben.

Die  Entfernungen  werden  nach  geographischen  Meilen,  zu  15  auf  einen
Aequatorgrad,  bestimmt.  Das  Postgebiet  wird  in  quadratische  Taxfelder  von
höchstens  2  Meilen  Seitenlänge  eingetheilt.  Der  direkte  Abstand  des  Diagonalkreuzpunktes
  des  einen  Quadrats  von  dem  des  anderen  Quadrats  bildet  die
Entfernungsstufe,  welche  für  die  Taxirung  der  Sendungen  von  den  Postanstalten
des  einen  nach  denen  des  anderen  Quadrats  maaßgebend  ist.  Die  bei  den  Entfernungsstufen
  sich  ergebenden  Bruchmeilen  bleiben  unberücksichtigt.

Das  Gewichtsporto  beträgt:
pro  Zollpfund:

bis  5  Meiien  2  Pf.,
über  5  bis  10  Meilen  4 "
"    10  "  15   "  ...........  6  "