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(Nr. 19.) Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes. Vom
4. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Porto für Briefe.
Das Porto beträgt für den frankirten gewöhnlichen Brief auf alle Entfernungen
bis zum Gewichte von Einem Loth Zollgewicht einschließlich 1 Sgr.,
bei größerem Gewicht . . .. .. .. . . . .. . . .. 2 "
Bei unfrankirten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 1 Sgr., ohne Unterschied
des Gewichts des Briefes, hinzu. Dasselbe Zuschlagporto wird bei unzureichend
frankirten Briefen neben dem Ergänzungsporto in Ansatz gebracht.
Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagsporto alsdann nicht belegt,
wenn die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch ein von der obersten
Postbehörde festzustellendes Zeichen auf dem Couvert vor der Postaufgabe
erkennbar gemacht worden ist.
§. 2.
Packetporto.
Das Packetporto wird nach der Entfernung und nach dem Gewichte der
Sendung erhoben.
Die Entfernungen werden nach geographischen Meilen, zu 15 auf einen
Aequatorgrad, bestimmt. Das Postgebiet wird in quadratische Taxfelder von
höchstens 2 Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der direkte Abstand des Diagonalkreuzpunktes
des einen Quadrats von dem des anderen Quadrats bildet die
Entfernungsstufe, welche für die Taxirung der Sendungen von den Postanstalten
des einen nach denen des anderen Quadrats maaßgebend ist. Die bei den Entfernungsstufen
sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt.
Das Gewichtsporto beträgt:
pro Zollpfund:
bis 5 Meiien 2 Pf.,
über 5 bis 10 Meilen 4 "
" 10 " 15 " ........... 6 "