Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

in Wegfall, als deren Bestimmungen mit dem Inhalt des gegenwärtigen Ver- 
trages, sowie des darauf bezüglichen Reglements und der Ausführungs-Instruk- 
tion nicht vereinbar sind. Diese Festsetzung findet auch Anwendung auf die 
Separat-Postverträge, welche bisher zwischen den zum Norddeutschen Bunde 
gehörigen nichtpreußischen Staatsgebieten und dem Kaiserthum Oesterreich bestanden 
haben. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag 
unterschrieben und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin am drei und zwanzigsten November Eintausend 
achthundert und sieben und sechszig. 
Richard v. Philipsborn. Heinrich Stephan. Adolf Heldberg. 
(L. S.) (L. 8.) (L. S.) 
Michael v. Suttner. Joseph Baumann. v. Spitzemberg. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
August Hofacker. Hermann Zimmer. Franz Pilhal. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
  
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin 
ausgewechselt worden. 
  
Schluß-
	        
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