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Artikel 3.
Die Briefpackete können entweder mit der betreffenden Landes-Postverwaltung
eines jeden der im Artikel 1. und im Artikel 2. bezeichneten Gebiete gewechselt
werden, oder es kann in denjenigen Fällen, wo die transitbenutzende Verwaltung
in einzelnen der gedachten Gebiete eigene Postanstalten oder Agenturen unterhält
oder unterhalten würde, der Austausch der geschlossenen Briefpackete auch mit
diesen Postanstalten oder Agenturen stattfinden. Die Briefpackete nach und von
Alexandrien können außer mit der dortigen Landes-Postverwaltung oder der
dortigen eigenen Postanstalt, auch mit anderen dortigen Postanstalten fremder
Regierungen gewechselt werden.
Artikel 4.
Die Briefpackete können benutzt werden zur Versendung derjenigen Brief-
postgegenstände,
1) welche bei einer Postanstalt (Agentur) der den Transit benutzenden
Postverwaltung ausgeliefert, oder nach einer solchen Postanstalt bestimmt
sind, sowie
2) welche den unter 1. gedachten Postanstalten zur Weiterbeförderung von
arderen Postverwaltungen oder Transportunternehmungen zugeführt
werden.
Doch dürfen die vorstehend erwähnten Briefpackete nicht zur Durchführung
geschlossener Briefpackete dritter Staaten benutzt werden.
Wenn ein dritter Staat für sich einen selbstständigen geschlossenen Transit,
bei welchem beide Gebiete der Hohen vertragschließenden Theile berührt werden,
in Anspruch nehmen sollte, so werden die Postverwaltung des Norddeutschen
Bundes und die Postverwaltung von Oesterreich über die dem dritten Staate
zu stellenden Bedingungen gemeinsam ins Benehmen treten.
Sofern über den Transit in beiden Richtungen eine Verständigung hierbei
nicht erzielt werden sollte, darf diejenige Postverwaltung, welcher nach Artikel 51.
des Poswertrages vom 23. November 1867. das Eingangsporto für die Brief-
postgegenstände zusteht, den Transit in der betreffenden einen Richtung nach
eigenem Ermessen gewähren.
Artikel 5.
Die transitbenutzende Verwaltung hat an die transitleistende Verwaltung für
die Durchführung der geschlossenen Briefpackete die nachstehenden Vergütungen, so-
wohl bezüglich der Richtung hinwärts, als auch bezüglich der Richtung herwärts
zu entrichten:
für die Briefe: 1 Sgr. oder 5 Nkr. pro Zollloth Nettogewicht;
für die Drucksachen und Waarenproben: 3 Sgr. oder 15 Nkr. pro
Zollpfund Nettogewicht.
Für Postanweisungen, sowie für die portofreie Korrespondenz und für
zurückgesandte, nachgesandte oder unrichtig spedirte Briefe ist eine Transitvergütung
nicht zu entrichten.
Zei-