Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
No. 9. 
  
(Nr. 88.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Lupxemburg. Vom 
23. November 1867. 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bun- 
des, und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, 
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen postalischen Beziehungen im Hinblick 
auf die eingetretenen veränderten Verhältnisse neu zu regeln und zugleich umfas- 
sende Erleichterungen für den Postverkehr herbeizuführen, haben den Abschluß 
eines Postvertrages beschlossen, und für diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren General-Postdirektor Richard v. Philipsborn, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Postrath Heinrich Stephan 
und 
Allerhöchstihren Geheimen Postrath Adolph Heldberg; 
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von 
Luxemburg: 
Allerhöchstihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, 
Dr. Jean Pierre Föhr,  
welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt 
haben. 
I. Grundsaͤtzliche Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages erstrecken sich:                                        Anwendbar- 
a) auf die Briefpostsendungen, welche dem Verkehr der Gebiete der Hohen             keit des Ver- 
vertragschließenden Theile unter einander angehören: Wechselverkehr                                trages    
Bundes-Gesetzbl. 1808. 17 b) auf 
Ausgegeben zu Berlin den 25. April 1868.
	        
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