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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
No. 9.
(Nr. 88.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Lupxemburg. Vom
23. November 1867.
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bun-
des, und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen postalischen Beziehungen im Hinblick
auf die eingetretenen veränderten Verhältnisse neu zu regeln und zugleich umfas-
sende Erleichterungen für den Postverkehr herbeizuführen, haben den Abschluß
eines Postvertrages beschlossen, und für diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren General-Postdirektor Richard v. Philipsborn,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Postrath Heinrich Stephan
und
Allerhöchstihren Geheimen Postrath Adolph Heldberg;
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von
Luxemburg:
Allerhöchstihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe,
Dr. Jean Pierre Föhr,
welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt
haben.
I. Grundsaͤtzliche Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages erstrecken sich: Anwendbar-
a) auf die Briefpostsendungen, welche dem Verkehr der Gebiete der Hohen keit des Ver-
vertragschließenden Theile unter einander angehören: Wechselverkehr trages
Bundes-Gesetzbl. 1808. 17 b) auf
Ausgegeben zu Berlin den 25. April 1868.