Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Die Ratifikation des Vertrages für den Norddeutschen Bund erfolgt durch 
dessen Präsidium. 
Es wird eine solche Form der Ratifikation gewählt werden, wodurch der 
Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertragsartikel, hin- 
länglich genau bezeichnet wird. 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden wird in Berlin bewirkt 
werden. 
Hiernächst wurde von den Herren Bevollmächtigten die Unterzeichnung des 
Vertrages und des Schluß-Protokolls in je zwei Ausfertigungen bewirkt. 
Geschehen wie oben. 
v. Philipsborn. Stephan. Heldberg. Föhr. 
  
(Nr. 89.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, am 21. April d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten außer- 
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Ottomanischen Pforte, 
Aristarchi Bey, eine Privat-Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein 
Schreiben Sr. Majestät des Sultans entgegenzunehmen, wodurch derselbe in der 
gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist. 
  
(Nr. 90.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geruht, Allerhöchstihren Ministerresidenten am Kaiserlich Brasilianischen Hofe, 
Saint Pierre, zugleich als Ministerresidenten des Norddeutschen Bundes zu 
beglaubigen. 
Derselbe hat die Ehre gehabt, Seiner Majestät dem Kaiser von Brasilien 
sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 11. März d. J. zu überreichen. 
  
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
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