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(Nr. 64.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundes-
rathe des Deutschen Zollvereins. Vom 28. Februar 1868.
Auf Grund des Artikels 8. §§. 1. und 2. des Vertrages zwischen dem Nord-
deutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867.
sind zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt
worden, und zwar:
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
außer den zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten
Bevollmächtigten,
der Geheime Ober-Finanzrath Henning;
von Seiner Majestät dem Könige von Bayern:
der Staatsminister des Handels und der öffentlichen Arbeiten
v. Schlör,
der Staatsrath v. Weber,
der Ober-Zollrath Gerbig;
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen:
die zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten Bevoll-
mächtigten;
von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg:
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Ge-
heime Legationsrath Freiherr v. Spitzemberg,
der Ober-Regierungsrath v. Bitzer,
der Ober-Finanzrath Riecke;
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden:
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Freiherr
v. Türckheim,
der Ministerialrath Kilian;
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen
und bei Rhein:
außer dem zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannten
Bevollmächtigten,
der Geheime Ober-Steuerrath Ewald;
von