— 239 —
Bundes-Gesetzblatt
des
Norddeutschen Bundes.
No I7.
..
—. — — — ——
(Nr. 106.) Handels- und Zollvertrag zwischen dem Zollvereine einerseits und Oesterreich
andererseits. Vom 9. März 1868.
—
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes
und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll- und
Handelsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Groß-
herzogthums Baden und des Großherzogthums Hessen, für dessen südlich des Main
belegenen Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll, und Steuersysteme an-
geschlossenen Großherzogthums Luxemburg, einerseits,
und
Seine Kaiserlich Königliche Apostolische Majestät, zugleich in Vertretung des souve-
rainen Fürstenthums Liechtenstein, andererseits,
von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen den beiderseitigen Ge-
bieten durch ausgedehnte Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, durch vereinfachte und
gleichförmige Zollbehandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrs-An-
stalten in umfassender Weise zu fördern, und in der Absicht, Ihre Zolleinnahmen
zu sichern, haben über die Abänderung und Erweiterung des Handels- und Zoll-
Vertrages vom 11. April 1865. Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem
Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten des
Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Otto Eduard Leopold Grafen v. Bismarck-Schönhausen,
den Präsidenten des Bundeskanzler-Amtes, Allerhöchstihren Wirklichen
Geheimen Rath, Martin Friedrich Rudolph Delbrück,
Allerhöchstihren Ministerial-Direktor Alexander Max v. Philipsborn,
ferner den von Seiner Majestät dem Könige von Bayern bezeichneten
Königlich Bayerischen Staatsrath Wilhelm v. Weber und König-
lich Bayerischen Ober- Zoll- Assessor Max Joseph Eggensberger,
Bundes. Gesetzbl. 1868. 36 und
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1868.