Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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seinen  Ausführungen  davon  aus,  daB  $4  EGStGB,.,  falls
8  8  BZG.  noch  fortgelte,  überflüssig  se.  Beide  Vorschriften
  decken  sich  aber  nicht,  wenn  sie  auch  teilweise
übereinstimmen,

Der  Inhalt  des  $  4  EGStGB.  bietet  daher  Keinen
Anhaltspunkt  für  die  Entscheidung  der  Frage  des  Fortbestehens
  oder  Nichtfortbestehens  des  $  8  BZG.,  inebesondere
  auch  nicht  dafür,  daß  &  4  EGStGB.  die  in  $8
BZG.  behandelte  Materie  habe  erschöpfend  regeln  wollen.

Wohl  aber  bieten  die  ım  Reichstage  bezüglich  des
S  4  EGStGB.  gepflogenen  Verhandlungen  wichtige  Anhaltspunkte!).


Der  Abgeordnete  Lasker  hatte  den  Antrag  gestellt,
in  8  4  EGStGB.  die  Worte:  »In  einem  Teil  des  Bundesgebiets,
  den  der  Bundesfeldherr  in  Kriegszustand  erklärt
hat«  zu  streichen.

Lasker  führte  zu  $4  aus®):  »Wir  sind  darüber  nicht
im  Zweifel,  daß  im  Fall  eines  Krieges  oder  eines  ausbrechenden
  Krieges  nicht  allein  in  den  aufgeführten  Paragraphen
  die  Todesstrafe  zulässig  sein  soll,  sondern  auch
in  den  Paragraphen,  die  infolge  der  Aufhebung  der  Todesstrafe
  aufzuheben  sein  werden.  Dagegen  halten  wir  es
für  höchstbedenklich,  auch  dann,  wenn  der  Bundesfeldherr
in  einem  Teil  des  Bundesgebiets  den  Kriegszustand  erklärt

  
  

 
 

 

 

strafe  eintreten  zu  lassen«.

Darauf  erwiderte  der  damalige  Bundeskommissar,
spätere  Justizminister  Dr.  Friedberg:

»Mit  der  Annahme  des  Art.  68  der  Verf.  haben  Sie
die  Todesstrafe  für  diese  Ausnahmefälle  bereits  als  im

1)  Vgl.  Sten.  Berichte  Session  1870  Bd.  11.

2)  Sitzung  vom  8.  Aprıl  1870.