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seinen Ausführungen davon aus, daB $4 EGStGB,., falls
8 8 BZG. noch fortgelte, überflüssig se. Beide Vorschriften
decken sich aber nicht, wenn sie auch teilweise
übereinstimmen,
Der Inhalt des $ 4 EGStGB. bietet daher Keinen
Anhaltspunkt für die Entscheidung der Frage des Fortbestehens
oder Nichtfortbestehens des $ 8 BZG., inebesondere
auch nicht dafür, daß & 4 EGStGB. die in $8
BZG. behandelte Materie habe erschöpfend regeln wollen.
Wohl aber bieten die ım Reichstage bezüglich des
S 4 EGStGB. gepflogenen Verhandlungen wichtige Anhaltspunkte!).
Der Abgeordnete Lasker hatte den Antrag gestellt,
in 8 4 EGStGB. die Worte: »In einem Teil des Bundesgebiets,
den der Bundesfeldherr in Kriegszustand erklärt
hat« zu streichen.
Lasker führte zu $4 aus®): »Wir sind darüber nicht
im Zweifel, daß im Fall eines Krieges oder eines ausbrechenden
Krieges nicht allein in den aufgeführten Paragraphen
die Todesstrafe zulässig sein soll, sondern auch
in den Paragraphen, die infolge der Aufhebung der Todesstrafe
aufzuheben sein werden. Dagegen halten wir es
für höchstbedenklich, auch dann, wenn der Bundesfeldherr
in einem Teil des Bundesgebiets den Kriegszustand erklärt
strafe eintreten zu lassen«.
Darauf erwiderte der damalige Bundeskommissar,
spätere Justizminister Dr. Friedberg:
»Mit der Annahme des Art. 68 der Verf. haben Sie
die Todesstrafe für diese Ausnahmefälle bereits als im
1) Vgl. Sten. Berichte Session 1870 Bd. 11.
2) Sitzung vom 8. Aprıl 1870.