Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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den von derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer Abfindungs- 
summe auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen. 
§. 5. 
Haustrunk.     Die Verfertigung des Haustrunkes in gewöhnlichen Kochkesseln ist von 
der Steuerentrichtung ganz frei, wenn die Zubereitung allein zum eigenen Bedarf 
in Familien von nicht mehr als zehn Personen über vierzehn Jahre geschieht. 
Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der 
Steuerbehörde zuvor in jedem Jahre anmelden und darüber einen Anmeldeschein 
sich ertheilen lassen. 
§. 6. 
Beschränkung          In den Fällen des §. 5. ist ein jedes Ablassen der zubereiteten Getränke 
des Bierablassens  an nicht zum Haushalte gehörige Personen untersagt. 
bei Hausbrauereien. 
§. 7. 
Vergütung der          Wegen Vergütung der Steuer bei Versendungen von Bier in das Aus- 
Steuer bei Ver-     land werden im Falle des Bedürfnisses besondere Bestimmungen von der                                      obersten 
sendung in das 
Ausland.                      Finanzbehörde erlassen werden. 
§. 8. 
Anzeige der                 Wer Essig zum Verkauf, oder, ohne nach §. 5. von der Steuer befreit 
vorhandenen Braupfannen      zu sein, Bier brauet, ist gehalten, der Steuerhebestelle eine                                                                              Nachweisung einzu- 
und Braubot-         reichen, worin die Räume zur Brauerei, die Braupfannen und Braubottiche, 
tiche.                    ingleichen der Inhalt derselben in Preußischen Quarten genau und vollständig 
angegeben sein müssen. Gleiche Verpflichtung zur Anzeige binnen drei Tagen 
liegt ihm ob, wenn neues Geräthe angeschafft, oder wenn das vorhandene 
ganz oder zum Theil abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht wird. 
Inhaber von Brauereien, sowie andere Personen, wenn letztere Brau- 
pfannen blos besitzen, oder sie verfertigen, oder Handel damit treiben, dürfen die- 
selben weder ganz noch theilweise, weder neu noch ausgebessert aus ihren Händen 
geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und darüber 
eine Bescheinigung von dieser erhalten haben. 
$. 9. 
Erforderniß                 Jede Brauerei soll mit einer gesetzlich zulässigen Waage, worauf wenig- 
einer Waage       stens fünf Zentner auf einmal abgewogen werden können, und mit den erforder- 
lichen geaichten Gewichten versehen sein. Bis solche angeschafft worden, kann 
der Betrieb der Brauerei versagt werden. 
§. 10. 
Aufbewah-                           Jeder Brauer ist verbunden, seinen Vorrath an Malzschrot nur an einem 
rung und Ver-                  gewissen, ein- für allemal zu bestimmenden Orte aufzubewahren. 
wendung des Malzschrots. Beim gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf zu letz- 
terer
	        
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