Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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§. 9. 
Die vorhandenen Maisch- und Destillirgeräthe werden von der Steuer- 4. Außerge- 
behörde für die Zeit, während welcher ein Betrieb nicht angemeldet und gestattet brauchsetzen der Geräthe. 
worden, auf angemessene Weise außer Gebrauch gesetzt. 
§. 10. 
Wer eine Brennerei in Betrieb setzen will), ist verpflichtet, vor dem Be- 5. Vorschiiften 
ginn desselben den Betriebsplan nach den näheren Bestimmungen der §§. 24. ff. für die Be- 
der Steuerhebestelle anzumelden, diesen Betriebsplan in der Brennerei auszuhängen, nutzung der Brennereien 
solchen reinlich aufzubewahren und demselben bei dem Betriebe genau nachzu- und Geräthe. 
kommen. 
§. 11. 
Wer Branntwein aus nicht mehligen Stoffen bereiten will, hat zuvor der 
Steuerhebestelle nach näherer Vorschrift des §. 35. ein Verzeichniß seiner sämmt- 
lichen Materialvorräthe, welches zugleich den Ort ihrer Aufbewahrung angeben 
muß, einzureichen, auch jeden ferneren Zugang zur Nachtragung in das Verzeich- 
niß sogleich anzumelden. Der zur Verarbeitung bestimmte Theil des Materials 
wird auf den Grund des Betriebsplans, welcher den Aufbewahrungsort während 
der Betriebszeit angeben muß, in dem Vorrathsverzeichnisse abgeschrieben. 
Während des Zeitraums, auf welchen der Betriebsplan lautet, und so 
lange die Brennerei nicht unter Siegel gelegt worden ist, darf in der Brennerei 
kein anderer als der in dem Betriebsplan angegebene Vorrath von den im §. 4. 
bezeichneten Stoffen vorhanden sein. 
§ 12. 
Die vorstehend zur Kontrolirung der Steuer ertheilten Vorschriften (§§. 6. 6. Verpflich- 
bis 11.) und die zu deren Vervollständigung getroffenen reglementairen Bestim- tung zur Befol- 
mungen ist nicht nur derjenige, welcher die Brennerei betreibt, oder für seine gung der kontrolevorschriften. 
Rechnung betreiben läßt, sondern auch ein Jeder, welcher bei der Brennerei  
beschäftigt ist, zu beobachten schuldig. 
§. 13. 
Die Branntweinsteuer ist, sofern nicht nach den von der obersten Finanz- 7. Wamn die 
behörde zu erlassenden Bestimmungen eine Stundung bewilligt wird, spätestens Steuer zu entrichten ist. 
am letzten Tage des Monats, in welchem ein Brennereibetrieb stattgefunden hat, 
zu entrichten. Wer diesen Zahlungstermin einmal versäumt, muß die Steuer 
bei jeder ferneren Anmeldung vorausbezahlen. 
§. 14. 
Ein Erlaß der Steuer kann nur dann erfolgen, wenn durch einen außer- 8. Erlaß der 
ordentlichen Zufall Branntweinsteuer. 
a) eine
	        
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