Metadata : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

86  II.  6.  Bekämpfung  der  Krankheiten.

„genau  zu  untersuchen,  ob  in  demselben  noch  ansteckungsfähige  Individuen  vorhanden  sind,  deren  Vakzination
alsdann  in  kürzester  Zeit  vorgenommen  werden  muss“.  i  .

„Bei  weiterer  Verbreitung  der  Krankheit  sind  zugleich  sämtliche  übrigen  Bewohner  auf  die  drohende
Gefahr  aufmerksam  zu  machen  und  aufzufordern,  ihre  noch  ansteckungsfahigen  Angehörigen  schleunigst  vakzinieren
zu  lassen,  zu  welchem  Ende  von  seiten  der  Medizinalpolizei  die  nötigen  Veranstaltungen  getroffen  und  erforderlichenfalls
  Zwangsimpfungen  bewirkt  werden  müssen.“

Auch  in  anderen  Bundesstaaten  sind  ähnliche  Gesetze  oder  Verordnungen  in
Geltung.

Der  Abschnitt  V  der  Anweisung:  Vorschriften  für  besondere  Verhältnisse,
  Mitteilungen  an  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt,  behandelt
  die  Meldepflicht  zureisender  Personen,  Vorschriften  für  den  Eisenbahn-,
Post-  und  Telegraphenverkehr,  Massnahmen  gegen  Durchwanderer  und  fremdländische
  Arbeiter,  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militär-  und  Polizeibehörden,
Zuständigkeit  der  Militärbehörden  und  die  Einsendung  von  telegraphischen  Nachrichten,
  Wohnungsnachweisungen  und  statistischen  Zählkarten  an  das  Kaiserliche
Gesundheitsamt.

Da  im  Jahre  1905  auf  Ausländer  53,3  %  der  Pockenerkrankungen  im  Deutschen
Reiche  entfielen,  gewinnt  die  Vorschrift,  welche  die  Verhütung  der  Einschleppung  der
Pocken  durch  fremdländische  Arbeiter  bezweckt  und  die  Behörden  ermächtigt,  deren
Impfung  anzuordnen,  immer  mehr  an  Bedeutung.  Die  betreffende  Bestimmung  im
8  33  der  Anweisung  zur  Bekämpfung  der  Pocken  lautet:

„Fremdländischen  Arbeitern,  welche  aus  ausländischen  ‚von  den  Pocken  betroffenen  Gebieten  zum  Erwerb
ihres  Unterhalts  einwandern,  sowie  ihren  Angehörigen  ist  der  Übertritt  über  die  Grenze  nur  unter  der  Bedingung
zu  gestatten,  dass  sie  sich  beim  Eintritt  oder  an  ihrem  ersten  Dienstort  innerhalb  drei  Tagen  der  Schutzimpfung
unterwerfen,  sofern  sie  nicht  glaubhaft  nachweisen,  dass  sie  die  Pocken  überstanden  haben  oder  durch  Impfung
hinreichend  geschützt  sind.“

Der  Abschnitt  VI:  Allgemeine  Vorschriften,  enthält  die  wiederholt
  erwähnten,  im  Gesetz  gegebenen  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  der
Gemeinden  zur  Mitwirkung  bei  der  Seuchenbekämpfung,  die  Zuständigkeit  der  Landesbehörden,.
  die  Stellung  der  beamteten  Ärzte,  die  Verpflichtung  der  Behörden  der
Bundesstaaten  zur  gegenseitigen  Hilfeleistung  und  die  Frage  der  Entschädigungsleistungen,


er  Anweisung  zur  Bekämpfung  der  Pocken  sind  6  Anlagen  beigefügt.  Es  sind
dies:  das  Muster  eines  Kartenbriefes  für  die  Meldung  von
Pockenfällen,  eine  gemeinverständliche  Belehrung  über
die  Pockenkrankheit  und  ihre  Verbreitungsweise,  eine
Desinfektionsanweisung  bei  Pocken,  Grundsätze  für
Massnahmen  im  Eisenbahnverkehre  beim  Auftreten  der
Pocken,  Muster  einer  wöchentlich  dem  Kaiserlichen
Gesundheitsamte  einzusendenden  Nachweisun  ‚„  eine
Zählkarte  für  Erkrankungen  und  Todesfälle  an  Pocken.

Diese  Zählkarten  bilden  die  Unterlagen  für  die  gegenwärtige  Pockenstatistik
des  Deutschen  Reichs.  Die  statistische  Aufnahme  der  Pockenfälle  erfolgt  im  Reiche
durchweg  für  Pockentodesfälle  seit  dem  Jahre  18861),  für  Pockenerkrankungen  seit  dem
Jahre  1895°).  Alljährlich  werden  die  Ergebnisse  dieser  Erhebungen  in  den  „Medizinal-statistischen
  Mitteilungen  aus  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamte“  veröffentlicht.
Die  vorbezeichneten  Zählkarten  sind  innerhalb  8  Tagen  nach  der  Genesung  oder  dem
Ableben  eines  Pockenkranken  durch  den  beamteten  Arzt  auszufüllen  und  gelangen
alljährlich  durch  Vermittelung  der  Bundesregierungen  an  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt,
  wo  sie  gesammelt  und  verarbeitet  werden.

Die  Zählkarte  hat  nachstehenden  Wortlaut:

m  mn

l)  Vgl.  VeröffKGA  1885  II  S.  48.  2)  Desgl.  S.  173.