86 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten.
„genau zu untersuchen, ob in demselben noch ansteckungsfähige Individuen vorhanden sind, deren Vakzination
alsdann in kürzester Zeit vorgenommen werden muss“. i .
„Bei weiterer Verbreitung der Krankheit sind zugleich sämtliche übrigen Bewohner auf die drohende
Gefahr aufmerksam zu machen und aufzufordern, ihre noch ansteckungsfahigen Angehörigen schleunigst vakzinieren
zu lassen, zu welchem Ende von seiten der Medizinalpolizei die nötigen Veranstaltungen getroffen und erforderlichenfalls
Zwangsimpfungen bewirkt werden müssen.“
Auch in anderen Bundesstaaten sind ähnliche Gesetze oder Verordnungen in
Geltung.
Der Abschnitt V der Anweisung: Vorschriften für besondere Verhältnisse,
Mitteilungen an das Kaiserliche Gesundheitsamt, behandelt
die Meldepflicht zureisender Personen, Vorschriften für den Eisenbahn-,
Post- und Telegraphenverkehr, Massnahmen gegen Durchwanderer und fremdländische
Arbeiter, wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden,
Zuständigkeit der Militärbehörden und die Einsendung von telegraphischen Nachrichten,
Wohnungsnachweisungen und statistischen Zählkarten an das Kaiserliche
Gesundheitsamt.
Da im Jahre 1905 auf Ausländer 53,3 % der Pockenerkrankungen im Deutschen
Reiche entfielen, gewinnt die Vorschrift, welche die Verhütung der Einschleppung der
Pocken durch fremdländische Arbeiter bezweckt und die Behörden ermächtigt, deren
Impfung anzuordnen, immer mehr an Bedeutung. Die betreffende Bestimmung im
8 33 der Anweisung zur Bekämpfung der Pocken lautet:
„Fremdländischen Arbeitern, welche aus ausländischen ‚von den Pocken betroffenen Gebieten zum Erwerb
ihres Unterhalts einwandern, sowie ihren Angehörigen ist der Übertritt über die Grenze nur unter der Bedingung
zu gestatten, dass sie sich beim Eintritt oder an ihrem ersten Dienstort innerhalb drei Tagen der Schutzimpfung
unterwerfen, sofern sie nicht glaubhaft nachweisen, dass sie die Pocken überstanden haben oder durch Impfung
hinreichend geschützt sind.“
Der Abschnitt VI: Allgemeine Vorschriften, enthält die wiederholt
erwähnten, im Gesetz gegebenen Bestimmungen über die Verpflichtung der
Gemeinden zur Mitwirkung bei der Seuchenbekämpfung, die Zuständigkeit der Landesbehörden,.
die Stellung der beamteten Ärzte, die Verpflichtung der Behörden der
Bundesstaaten zur gegenseitigen Hilfeleistung und die Frage der Entschädigungsleistungen,
er Anweisung zur Bekämpfung der Pocken sind 6 Anlagen beigefügt. Es sind
dies: das Muster eines Kartenbriefes für die Meldung von
Pockenfällen, eine gemeinverständliche Belehrung über
die Pockenkrankheit und ihre Verbreitungsweise, eine
Desinfektionsanweisung bei Pocken, Grundsätze für
Massnahmen im Eisenbahnverkehre beim Auftreten der
Pocken, Muster einer wöchentlich dem Kaiserlichen
Gesundheitsamte einzusendenden Nachweisun ‚„ eine
Zählkarte für Erkrankungen und Todesfälle an Pocken.
Diese Zählkarten bilden die Unterlagen für die gegenwärtige Pockenstatistik
des Deutschen Reichs. Die statistische Aufnahme der Pockenfälle erfolgt im Reiche
durchweg für Pockentodesfälle seit dem Jahre 18861), für Pockenerkrankungen seit dem
Jahre 1895°). Alljährlich werden die Ergebnisse dieser Erhebungen in den „Medizinal-statistischen
Mitteilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte“ veröffentlicht.
Die vorbezeichneten Zählkarten sind innerhalb 8 Tagen nach der Genesung oder dem
Ableben eines Pockenkranken durch den beamteten Arzt auszufüllen und gelangen
alljährlich durch Vermittelung der Bundesregierungen an das Kaiserliche Gesundheitsamt,
wo sie gesammelt und verarbeitet werden.
Die Zählkarte hat nachstehenden Wortlaut:
m mn
l) Vgl. VeröffKGA 1885 II S. 48. 2) Desgl. S. 173.