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§. 49.
Außer den bestimmten Steuersätzen wird nichts erhoben; Quittungen und 4. Unzulässig-
Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt. keit von Neben-
erhebungen.
V. Von den Strafen und dem Strafverfahren.
A. Allgemeine Strafbestimmungen.
§. 50.
Wer eine Gewerbshandlung, von deren Ausübung die Entrichtung der 1. Strafe der
Branntweinsteuer abhängig ist, vornimmt, hat, wenn solche entweder in einem Defraudation.
von der Steuerhebestelle vollzogenen Betriebsplane gar nicht angegeben ist, oder
von der hierin angegebenen dergestalt abweicht, daß daraus eine Verkürzung der
Steuer folgt, die Strafe der Defraudation verwirkt.
§ 51.
Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vier a. im ersten
fachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt. Die Steuer ist überdem Falle.
von der Strafe unabhängig zu entrichten.
§. 52.
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die b. im ersten
Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Außer- Rückfalle.
dem darf der Schuldige, wenn er Brenner ist, das Recht zu brennen in einem
Zeitraume von drei Monaten weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen
zu seinem Vortheile ausüben lassen.
§. 53.
Im dritten Falle der Uebertretung nach vorhergegangener zweimaliger c. bei ferneren
Bestrafung ist der sechszehnfache Betrag der nicht erlegten Steuer als Strafe Rückfällen.
verwirkt. Ist der Schuldige ein Brenner, so darf er das Gewerbe des Brennens
nie und zu keinen Zeiten weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu
seinem Vortheile ausüben lassen.
§. 54.
Wenn Maischgefäße, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt 2. Anwendung
worden, unbefugter Weise zum Einmaischen benutzt worden sind, so soll die der Defraudationsstrafe
Berechnung der Steuer und der Defraudationsstrafe in der Art geschehen, daß wenn außer Ge-
auf jeden dritten Tag von der Stunde ab, wo die Maischgefäße zuletzt amtlich brauch gesetzte Maisch- oder
unter