beiden Verwaltungen, sowie zwischen den Ver—
einigten Staaten einerseits und Bremen und
Hamburg andererseits außer Wirksamkeit
kommen, ausgenommen bezüglich der Er-
ledigung der Abrechnungen, welche aus der
zurückliegenden Zeit sich herschreiben.
Dieser Vertrag soll nach vorausgegan-
gener Genehmigungnicht später als am 1. Ja-
nuar nächsten Jahres in Wirksamkeit treten
und soll in Kraft bleiben, bis derselbe im
gegenseitigen Einverständnisse aufgehoben
wird, oder anderen Falls bis nach Ablauf
eines Jahres von dem Tage ab, wo eine
Verwaltung der anderen von ihrem Wunsche,
denselben erloschen zu sehen, Nachricht ge-
geben haben wird.
So geschehen in doppelter Ausfertigung
zu Berlin, am ein und zwanzigsten Oktober
Ein Tausend Acht Hundert Sieben und
Sechszig.
Richard v. Philipsborn.
(L. S.)
Kasson.
(L. S.)
36 —
the United States Office on the one
Dart, and, on the other part, of Bre-
men and also of Hamburg shall cease
to be in force, except for the settle-
ment of accounts which shall have
previously acerued thereunder.
This convention being first appro-
Vved shall take effect not later than
the 1“ day of January next and
shall continue in force until cancelled
by mutual agreement, or otherwise
until one Near from the date when
one office shall have given notice to
the other of its desire to terminate it.
Executed in duplicate at Berlin,
the twenty first day of Oetober One
thousand eight hundred and sitxtr
Seven.
Richard v. Philipsborn. HKasson.
(L. S.) (L. S)
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin aus-
gewechselt worden.