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Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
No 25.
(Nr. 136.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Juli 1868., betreffend die in Gemäßheit des Ge-
setzes vom 9. November 1867. genehmigte Ausgabe von verzinslichen
Schatzanweisungen.
Auf Ihren Bericht vom 1. d. Mts. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des
Gesetzes vom 9. November vorigen Jahres, betreffend den außerordentlichen Geld-
bedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-
Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl.
S. 157. ff.), verzinsliche Schatzanweisungen im Betrage von drei Millionen
sechshunderttausend Thalern und zwar in Abschnitten von je Hundert Thalern
und Tausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den
Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den
Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend,
nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und jedesmal zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen. Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staats-
schulden hiernach mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß
durch das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1868.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Bundes-Gesetzbl. 1868. 62 (Nr. 137.)
Ausgegeben zu Berlin den I7. Juli 1868.