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Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
No 28.
(Nr. 156.) Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund. Vom 17. August 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Artikel 1.
Die Grundlage des Maaßes und Gewichtes ist das Meter oder der Stab,
mit dezimaler Theilung und Vervielfachung.
Artikel 2.
Als Urmaaß gilt derjenige Platinstab, welcher im Besitze der Königlich
Preußischen Regierung sich befindet, im Jahre 1863. durch eine von dieser und
der Kaiserlich Französischen Regierung bestellte Kommission mit dem in dem
Kaiserlichen Archive zu Paris aufbewahrten Metre des Archives verglichen und
bei der . Temperatur des schmelzenden Eises gleich 1,00000301 Meter befunden
worden ist.
Artikel 3.
Es gelten folgende Maaße:
A. Längenmaaße.
Die Einheit bildet das Meter oder der Stab.
Der hundertste Theil des Meters heißt das Zentimeter oder der Neu-Zoll.
Der tausendste Theil des Meters heißt das Millimeter oder der Strich.
Zehn Meter heißen das Dekameter oder die Kette.
Tausend Meter heißen das Kilometer.
Bundes-Gesetzbr.1868. 68 B. Flä-
Ausgegeben zu Berlin den 27. August 1868.