Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Artikel 14. 
Zur Eichung und Stempelung sind nur diejenigen Maaße und Gewichte 
zuzulassen, welche den in Artikel 3. und 6. dieser Maaß- und Gewichtsordnung 
benannten Größen, oder ihrer Hälfte, sowie ihrem Zwei-, Fünf-, Zehn- und 
Zwanzigfachen entsprechen. Zulässig ist ferner die Eichung und Stempelung des 
Viertel-Hektoliter, sowie fortgesetzter Halbirungen des Liter. 
Artikel 15. 
Das Geschäft der Eichung und Stempelung wird ausschließlich durch 
Eichungsämter ausgeübt, deren Personal von der Obrigkeit bestellt wird. Diese 
Aemter werden mit den erforderlichen, nach den Normalmaaßen und Gewichten 
(Artikel 9.) hergestellten Eichungsnormalen, beziehungsweise mit den erforderlichen 
Normalapparaten versehen. Die für die Eichung und Stempelung zu erhebenden 
Gebühren werden durch eine allgemeine Taxe geregelt (Artikel 18.). 
Artikel 16. 
Die Errichtung der Eichungsämter (Artikel 15.) steht den Bundesregie- 
rungen zu und erfolgt nach den Landesgesetzen. Dieselben können auf einen 
einzelnen Zweig des Eichungsgeschäfts beschränkt sein, oder mehrere Zweige des- 
selben umfassen. 
Artikel 17. 
Die Bundesregierungen haben, jede für sich oder mehrere gemeinschaftlich, 
zum Zweck der Aufsicht über die Geschäftsführung und die ordnungsmäßige 
Unterhaltung der Eichungsämter die erforderlichen Anordnungen zu treffen. In 
gleicher Weise liegt ihnen die Fürsorge für eine periodisch wiederkehrende Ver- 
gleichung der im Gebrauche der Eichungsämter befindlichen Eichungsnormale 
(Artikel 15.) mit den Normalmaaßen und Gewichten ob. 
Artikel 18. 
Es wird eine Normal-Eichungskommission vom Bunde bestellt und unter- 
halten. Dieselbe hat ihren Sitz in Berlin. 
Die Normal- Eichungskommission hat darüber zu wachen, daß im gesamm- 
ten Bundesgebiete das Eichungswesen nach übereinstimmenden Regeln und dem 
Interesse des Verkehrs entsprechend gehandhabt werde. Ihr liegt die Anfertigung 
und Verabfolgung der Normale (Artikel 9.), so weit nöthig auch der Eichungs- 
normale (Artikel 15.) an die Eichungsstellen des Bundes ob, und ist sie daher 
mit den für ihren Geschäftsbetrieb nöthigen Instrumenten und Apparaten aus- 
zurüsten. 
Die Normal-Eichungskommission hat die näheren Vorschriften über Ma- 
terial, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maaße und Gewichte, 
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