Reichsgerichtlihe Entſcheidungen. - 5041
durch bloßen Augenſchein, wohl aber durch eine Unterſuchung
und Prüfung entnehmen konnten, S. 1
341/80. Urth. v. 17. Januar 4880, (Patentgeſeß
vom 25. Mai 1877 8. 2.)
i) Militärpenſions8geſeß.'
Die den Beginn der Klagefriſt bezeichnende Bekanntmachung
der „endgültigen Entſcheidung der
Militärverwaltungs8behörde““ iſt nicht an eine beſtimmte
Form geknüpft; e8 kann die mündliche, im
Dienſtwege durch das Bezirkökommando gemachte,
Mittheilung genügen. S. 1V 73/79. Urth. vom
4. Dez. 1879. (Militärpenſion8geſeß vom 27. Juni
1871 8. 114.
k) Geſeß über die Bewilligung von Wohn,
ungs8geldzuſc<hüſſen.
Ein mit Penſionsanſprühen aus dem aktiven
Dienſte geſchiedener, zu demſelben aber wieder herangezogener
Offizier, welcher in einer etatömäßigen
Stelle Verwendung gefunden, und zwar kein Gehalt,
wohl aber die ihm bei ſeiner Penſionirung bewilligte
Penſion und daneben auch WohnungBsgeldzuſc<uß
bezogen hat, hat bei ſeinem Ausſcheiden aus
der etatömäßigen Stelle ein Recht auf Penſion auch
von dem als Beſtandtheil der Beſoldung dieſer Stelle
zu betrachtenden Wohnungsgeldzuſchuß. S. IV
10/79. Urth. v. 6. Nov. 1879. (Reichsögeſeß v.
30. Juni 1873, betr. die Bewilllgung von Wohnungsgeldzuſchüſſen
2c. 1c. 88. 1, 8.)
IL Zum Gerichtsverfaſſungsgeſeß
Das Erſuchen eine8 Deutſchen Gerichtes um
Vollſtrekung einer nach ſeinen Geſeßen als Vorbedingung
einer Eheſcheidung anzuordnenden Haft iſt