Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 62 — 
Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung 
nachzuweisen vermag. 
Von der Bestimmung, daß mit der unbeanstandeten Uebernahme die Haft- 
pflicht auf die übernehmende Verwaltung übergeht, tritt in dem Falle eine Aus- 
nahme ein, in welchem es sich um eine Spoliation oder Beschädigung handelt, 
die ohne eine leicht wahrnehmbare Verletzung der Emballage oder des Verschlusses, 
sowie ohne Herbeiführung einer Gewichtsdifferenz verübt worden ist, und deren 
Entstehung nicht hat ermittelt werden können. In diesem Falle haben die bethei- 
ligten Verwaltungen zu dem Schadenersatze in einem nöthigenfalls durch Schieds- 
richterspruch festzustellenden Verhältnisse beizutragen. 
Hinsichts der Sendungen mit deklarirtem Werth bis einschließlich 100 Thaler 
oder 175 Gulden sell bei bloßen Gewichtsdifferenzen die Unterlassung der Bean- 
standung nicht die Wirkung haben, daß die Haftpflicht ausschließlich auf die 
übernehmende Postverwaltung übergeht, vielmehr sollen hinsichts dieser Sendungen 
bei unbeanstandeter Uebernahme die Bestimmungen im vorhergehenden Absatze als 
maaßgebend erachtet werden. Hierbei bleibt es jeder Verwaltung nach wie vor 
überlassen, auch bei Sendungen bis 100 Thaler oder 175 Gulden einschließlich 
die Nachwiegung und Feststellung der Gewichtsdifferenzen vornehmen und somit 
die Beanstandung vollziehen zu lassen. 
Wenn in Reklamationsfällen die betheiligten Verwaltungen sich darüber 
nicht einigen, ob den ermittelten Umständen nach angenommen werden könne, 
daß die Beschädigung oder der Abgang stattgehabt, während sich die Sendung 
in den Händen der Post befunden, dem Reklamanten also überhaupt ein Ersatz 
zu gewähren sei, oder darüber, ob und in welchem Maaße die eine oder die 
andere Postverwaltung den Ersatz zu leisten, beziehungsweise dazu beizutragen 
habe, so kann auf eine schiedsrichterliche Entscheidung provozirt werden. Diese 
hat sich zunächst, sofern auch dieser Punkt noch streitig, darauf zu beziehen, ob 
im konkreten Falle dem Reklamanten überhaupt ein Ersatz zu gewähren sei, 
sodann aber auch darauf, welche von den betheiligten Verwaltungen und mit 
welchen Beträgen sie zu dem zu gewährenden Ersatz beizutragen habe. 
Das Schiedsgericht wird in einem solchen Falle in der Weise gebildet, 
daß aus der Zahl der unbetheiligten Verwaltungen eine durch das Loos zur 
Ausübung des Schiedsrichteramts gewählt wird. Die Ziehung des Looses wird 
für jedes Jahr durch eine bestimmte Verwaltung bewirkt, es wechseln hierbei die 
verschiedenen Verwaltungen nach der alphabetischen Reihenfolge ab. Ist nur 
eine Verwaltung unbetheiligt, so übt diese das Schiedsrichteramt aus. 
In Fällen jedoch, wo es sich um einen Ersatzbetrag bis 20 Thaler oder 
35 Gulden einschließlich handelt und wo die Verwaltungen des Aufgabe- und 
Bestimmungsorts einverstanden sind, daß eine gemeinschaftliche Ersatzleistung 
erfolgen soll, findet eine Berufung an ein Schiedsgericht nicht statt, und ist die 
Entschädigung von sämmtlichen beim Transport betheiligten Verwaltungen zu 
gleichen Theilen zu tragen. 
                                                                                                                                                                  IV.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.