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IV. Verhaͤltnisse zu auswaͤrtigen Postgebieten.
Artikel 49. Postverträge.
Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten Postverträge.
richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden fremden Regierungen,
beziehungsweise nach den Uebereinkünften mit auswärtigen Transport-Unter-
nehmungen.
Bei dem Abschlusse von Postverträgen mit fremden Regierungen wird,
wenn zwei oder mehrere der Theilnehmer des gegenwärtigen Vertrages mit einem
und demselben ausländischen Staate in unmittelbarem Postverkehr stehen oder in
solchen eintreten wollen, diejenige Postverwaltung, welche den Abschluß eines
neuen Vertrages beabsichtigt, den anderen beim direkten Postverkehr mit dem
betreffenden Lande betheiligten Postverwaltungen von ihrer Absicht Kenntniß
geben zum Zwecke der Herbeiführung einer Verständigung über das in dem Ver-
hältnisse zu dem fremden Lande einzuhaltende übereinstimmende Verfahren und
der Geltendmachung der bezüglich des Deutschen Postwesens bestehenden gemein-
samen Interessen.
Insoweit als eine solche Verständigung stattgefunden hat, werden die dabei
betheiligten Postverwaltungen sich bemühen, den Abschluß der neuen Verträge
in Gemeinschaft zu bewirken, wobei eine Bevollmächtigung eines der kontrahiren-
den Theile durch den anderen nicht ausgeschlossen ist.
In allen Fällen wird durch die Verträge dahin Vorsorge getroffen wer-
den, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr des betreffenden Auslandes
mit dem Gebiet der vertragschließenden Deutschen Verwaltung zu Theil werden,
in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen auch auf den durch diese
Verwaltung stückweise vermittelten Korrespondenzverkehr anderer Deutscher Post-
gebiete mit dem betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen.
Die Annahme der in den Verträgen mit dem Auslande vereinbarten Be-
stimmungen soll für alle Theilnehmer des gegenwärtigen Vertrages obligatorisch
sein, sobald bei den Festsetzungen über den Portobezug nicht unter das interne
Deutsche Porto herunter gegangen ist. Hat in besonderen Fällen ein niedrigeres
Porto vereinbart werden müssen, so bleibt die Theilnahme an den Bestimmungen
den beuglichen Vertrages dem Ermessen der einzelnen Postverwaltungen anheim-
gestellt.
Artikel 50. Behandlung der Sendungen
Soweit die Postverträge oder Uebereinkünfte mit auswärtigen Regierungen #ezandlung
oder Verwaltungen besondere Bestimmungen nicht enthalten, treten für die Be- Sendungen.
handlung der Sendungen die in dem gegenwärtigen Vertrage bezüglich des
Wechselverkehrs getroffenen Festsetzungen in Anwendung.
Die vom Auslande mit der Briefpost eingehenden und ihrer Natur nach
zur Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern
die Vorschriften über die zollamtliche Behandlung nicht entgegenstehen, ohne
Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiter zu befördern, und sowohl hinsicht-