Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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b) Die Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile werden von 
den im Punkt 5. des Artikels 47. erwähnten besonderen Verträgen ein- 
ander Mittheilung machen. 
VI. Zu Artikel          Sollte das im Artikel 49. in Aussicht genommene gemeinsame Vorgehen 
 49. des Ver-       der beim Abschluß eines Postvertrages mit einer auswärtigen Regierung bethei- 
trages.                       ligten Postverwaltungen in dem speziellen Falle nicht dem erwarteten Erfolge 
                               entsprechen, insbesondere das Zustandekommen der Vertragschließung dadurch auf- 
                               gehalten werden, so soll es dem Ermessen jeder einzelnen Verwaltung unbenom- 
                               men sein, ihre Verhältnisse mit dem betreffenden auswärtigen Staate besonders 
                               zu regeln. 
VII. In Artikel               In denjenigen Fällen, in welchen die gegenwärtigen Transitgebühren für 
 54. des         bereits bestehende geschlossene Briefpackete mit auswärtigen Postverwaltungen nach 
Vertrages.         einem geringeren Satze bemessen sein sollten, als die im Artikel 54. vorgesehene 
                             Vergütung, soll es bei dem geringeren Satze sein Bewenden behalten, unbe- 
                             schadet anderweiter Verständigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen. 
VIII. Zu Artikel           Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, 
 55. des          daß ihre Hohen Regierungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich auch die 
Vertrages.          im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche 
                             Ratifikation derselben, als genehmigt ansehen und aufrechthalten werden. 
                             Die Ratifikation des Vertrages für den Norddeutschen Bund erfolgt durch 
                             dessen Präsidium. 
                             Es wird allseitig eine solche Form der Ratifikation gewählt werden, wo- 
                             durch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertrags- 
                             artikel, hinlänglich genau bezeichnet wird. 
                             Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden wird in Berlin bewirkt werden. 
                             Hiernächst wurde von sämmtlichen Herren Bevollmächtigten die Unter- 
                            zeichnung des Vertrages und des Schlußprotokolls in je vier Ausfertigungen 
                            bewirkt. 
                            Geschehen wie oben. 
                            v. Philipsborn.    Stephan.         Heldberg.  v. Suttner. 
                                 Baumann.  v. Spitzemberg.  Hofacker.    Zimmer. 
  
  
                                                                                                                                                                               (Nr. 85.)
	        
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