Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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 Artikel 23. 
Portobezug.                   Jede Postverwaltung hat das Porto und die Rekommandationsgebühr 
für alle Briefe, Drucksachen und Waarenproben zu beziehen, welche bei ihren 
Postanstalten eingeliefert werden. 
Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des 
Aufgabegebiets und der Postverwaltung des Bestimmungslandes halbscheidlich 
getheilt. Bei nachzusendenden ,Postanweisungen welche ursprünglich dem inneren 
Verkehr angehörten, ist die ursprünglich erhobene Gebühr mit zur Theilung heran- 
zuziehen.  
 Es bleibt der Verständigung unter den Postverwaltungen der Hohen ver- 
tragschließenden Theile vorbehalten, den Modus des Portobezuges nach Maaß- 
gabe der sich ergebenden Erfahrungen in der Weise zu regeln, daß eine jede 
Verwaltung diejenigen Porto- oder Frankobeträge zu beziehen hat, welche bei 
ihren Postanstalten eingehoben werden. 
Artikel 24. 
Laufschreiben.                 Für Laufschreiben, die von Privatpersonen veranlaßt werden, ist eine Ge- 
bühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern oder 10 Neukreuzern zu erheben, 
welche die Postverwaltung bezieht, deren Gebiet die Aufgabe-Postanstalt angehört. 
Ergiebt sich, daß die Reklamation durch Verschulden der Post herbeigeführt ist, 
so findet die Rückzahlung der Gebühr statt. 
Artikel 25. 
Ausschlieung                   Außer den in vorstehenden Artikeln vereinbarten Taxen und Gebühren 
von Nebenge-    dürfen für die Beförderung von Briefpostsendungen keinerlei weitere Gebühren 
bühren.                 erhoben werden. 
Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Verwaltung behält sich jedoch vor, 
die Ortsbriefbestellgebühr dort, wo eine solche noch besteht, vorläufig fortzuerhe- 
ben. Diese Gebühr soll indessen über ihren dermaligen Betrag keinenfalls erhöht, 
vielmehr nach Thunlichkeit ganz aufgehoben werden. 
Artikel 26. 
Bestimmungen                Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien in den 
über die Porto-   Gebieten der Hohen vertragschließenden Theile wird ohne Beschränkung auf ein 
freiheit.                    bestimmtes Gewicht portofrei befördert. 
Ferner werden bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich gegenseitig 
portofrei befördert: die Korrespondenzen in reinen Staatsdienstangelegenheiten von 
Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Be- 
hörden eines anderen, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Auf- 
gabegebiet für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- 
und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Be- 
amten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. 
Die Korrespondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist portopflichig 
Für
	        
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