Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Gewährlei- 
stung bei der 
Jahrpost. 
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einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen sind, auch bei Be- 
förderung mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn sie in der Weise be- 
schaffen sind, wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für die Berechtigung 
zur Portofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- und anderen öffent- 
lichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, 
welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. Drucksachen, welche zu 
den zwischen Staats- und anderen öffentlichen Behörden stattfindenden 
Verhandlungen in reinen Staatsdienstsachen gehören, werden wie Schrif- 
ten- und Aktensendungen angesehen. Die Werth- und Vorschußsendun- 
gen der gedachten Behörden sind im gegenseitigen Fahrpostverkehr porto- 
pflichtig. 
3) Die Geld- und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Post- 
behörden und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehr vor- 
kommen, werden allseitig portofrei behandelt, wenn sie in der Weise, 
wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für Postdienstsachen vorgeschrie- 
ben ist, beschaffen sind. 
4) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bestehender, zwischen 
Regierungen oder Postverwaltungen abgeschlossener Verträge vollständig 
portofrei von dem Aufgabe- bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern 
sind, bleiben auch fernerhin portofrei. 
Artikel 48. 
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die Beschädigung 
der zur Postbeförderung reglementsmäßig eingelieferten Fahrpostgegenstände, mit 
Ausnahme der Briefe mit Postvorschüssen ohne Werthsdeklaration, Ersatz geleistet. 
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände 
entstandenen Schaden wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Sache durch 
verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend 
ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Kurses oder 
marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen. 
Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Ver- 
lust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung 
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder 
b) durch Krieg, oder 
c) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die 
natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes herbeigeführt worden ist, oder 
d) auf einer, außerhalb der Postgebiete der Hohen vertragschließenden Theile 
belegenen Transportanstalt sich ereignet hat, für welche eine der bethei- 
ligten Postverwaltungen nicht durch Konvention die Ersatzleistung aus- 
drücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung 
innerhalb eines Postgebiets der Hohen vertragschließenden Theile erfolgt, 
und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transport- 
an-
	        
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