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Gemeindevorstände, welche in kommunaler und polizeilicher Hinsicht der
unmittelbaren Aufsicht der oberen Verwaltungsbehörde unterliegen, empfangen die
Abschrift der Marschroute durch diese letztere direkt.
Ist die rechtzeitige Benachrichtigung durch die Kommunal-Aufsichtsbehörde
unthunlich, so tritt die Verpflichtung zur Quartierleistung schon durch die Vor-
zeigung der Marschroute Seitens des Truppenkommandos oder der Fouriere in
Wirksamkeit.
Machen die Lokalverhältnisse oder außerordentliche Umstände Abweichungen
von der Marschroute erforderlich, so werden dieselben im Einverständniß mit dem
Truppenkommando oder dem Fourieroffizier durch die Kommunal-Aufsichtsbehörde
angeordnet. Eine derartige Anordnung, von welcher in erheblicheren Fällen der
oberen Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen ist, begründet die Verpflichtung
zur Quartierleistung in gleicher Weise, wie die Marschroute.
§. 7.
Hinsichtlich der Einquartierungskataster in den Garnisonorten
(§. 6. des Gesetzes) gelten die nachfolgenden Vorschriften:
1) die Aufstellung erfolgt alljährlich durch den Gemeindevorstand resp. die
Serwisdeputation;
2) in das Kataster sind alle zur Einquartierung benutzbaren Gebäude des
Gemeindebezirks und der etwa angeschlossenen selbstständigen Gutsbezirke
unter Angabe der Ortsnummer, sowie der Namen der Eigenthümer und
der Inhaber einzelner Gebäudetheile einzutragen;
3) bei jedem einzelnen Gebäudetheile ist unter Berücksichtigung des eignen,
auf das Maaß des Unentbehrlichen beschränkten Wohnungs-, Wirthschafts-
und Gewerbebetriebs-Bedürfnisses des Inhabers in einer besonderen
Kolonne die höchste Zahl der Mannschaften vom Feldwebel abwärts
beziehungsweise der Dienstpferde zu vermerken, welche darin untergebracht
werden kann;
4.) bei ganzen Gebäuden oder einzelnen Theilen derselben, denen Befreiun-
gen nach §. 4. des Gesetzes zustehen, bedarf es des Vermerkes zu 3.
nicht, vielmehr ist an Stelle desselben der Grund der Befreiungen ein-
zutragen;
5) Räume, welche Behufs Unterbringung von Militairpersonen vom Feld-
webel abwärts oder von Dienstpferden vermiethet sind, bleiben für die
Dauer des Miethsverhältnisses von der Einquartierung frei, und ist dies
entsprechend wie bei 4. zu vermerken.
§. 8.
Die nach Maaßgabe des Vorstehenden angefertigten und nach Vorschrift
des §. 6. des Gesetzes endgüllig festgestellten und veröffentlichten Kataster bestim-
men den Umfang, in welchem die garnisonmäßigen Quartierleistungen von der