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Bundes=Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
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(Nr. 263.) Gesetz, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend. Vom 7. April 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
8. 1.
Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem Bundesstaate oder in einem
an das Gebiet des Norddeutschen Bundes angrenzenden oder mit demselben im
direkten Verkehre stehenden Lande ausbricht, so sind die zuständigen Verwaltungs-
behörden der betreffenden Bundesstaaten verpflichtet und ermächtigt, alle Maaß-
regeln zu ergreifen, welche geeignet sind, die Einschleppung und beziehentlich die
Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene
Seuche zu unterdrücken. "
· .2.
Die Maaßregeln, auf welche sich die im F. 1. ausgesprochene Verpflichtung
und Ermächtigung je nach den Umständen zu erstrecken hat, sind folgende:
1) Beschränkungen und Verbote der Einfuhr, des Transports und des
handels in Bezug auf lebendes oder todteß Rindvieh, Schaafe und
iegen, Häute, Guae und sonstige thierische Rohstoffe in frischem oder
trockenem Zustande, Rauchfutter, Streumaterialien, Lumpen, gebrauchte
Kleider, Geschirre und Stallgeräthe; endlich Einführung einer Rindvieh-
kontrole im Grenzbezirke;
2) Absperrung einzelner Gehöfte, Ortstheile, Orte, Bezirke, gegen den Ver-
kehr mit der Umgebung)
3) Tödtung selbst gesunder Thiere und Vernichtung von giftfangenden
Sachen, ingleichen, wenn die Desinfektion nicht als ausreichend befunden
wird, von Transportmitteln, Geräthschaften und dergl. im erforderlichen
Umfange;
4) Desinfizirung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen Gegen-
stände, sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder verdächtigen
Thieren in Berührung gekommen sind)
Bundes=Gesebl. 1869. 18 5) Ent-
Ausgegeben zu Berlin den 13. April 1869.