Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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5) Enteignung des Grund und Bodens für die zum Verscharren getödteter 
Thiere und giftfangender Dinge nöthigen Gruben. 
S. 3. 
Für die auf Anordnung der Behörde getödteten Thiere, vernichteten Sachen 
und enteigneten Plätze, sowie für die nach rechtzeitig erfolgter Anzeige des Be- 
sitzers gefallenen Thiere wird der durch unparteiische Taxatoren festzustellende ge- 
meine Werth aus der Bundeskasse vergütet. 
Diese Entschädigung wird jedoch nicht gewährt für solches Vieh, welches 
innerhalb zehn Tage nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb über die Bun- 
desgrenze an der Seuche fällt. 
. §.4. 
Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der 
Rinderpest krank oder gefallen ist oder daß auch nur der Verdacht einer solchen 
Krankheit vorliegt, hat ohne Verzug der Ortspolizeibehörde Anzeige davon zu 
erstatten. Die Unterlassung schleunigster Anzeige hat für den Viehbesitzer selbst, 
welcher sich dieselbe zu Schulden kommen läßt, jedenfalls den Verlust des An- 
spruches auf Entschädigung für die ihm gefallenen oder getödteten Thiere zur 
Folge. * 
— Die Einwohner von der Rinderpest betroffener Orte sind verpflichtet, die 
Behörden bei Ausführung der polizeilichen Maaßregeln entweder selbst oder durch 
geeignete Personen zu unterstützen. 
g. 6. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, so lange noch eine Lehr 
der Einschleppung der Rinderpest von irgend einer Seite her droht oder die Seuche 
im Bundesgebiete an irgend einem Orte herrscht, diczenigen Eisenbahnwagen, 
welche zum Transporte von Rindvieh oder auch,) sobald die Wagen solche 14# 
welche sich zum Rindviehtransporte eignen, von anderem Vieh gedient haben, nach 
jedesmaligem Gebrauch zu desinfiziren. Diese Verpflichtung liegt derjenigen Ver- 
waltung ob, auf deren Strecke das Ausladen, beziehentlich im Transit die Ueber- 
schreitung der Bundesgebietsgrenze beim Wiederausgange stattgefunden hat. Die 
Eisenbahnverwaltungen dürfen dafür von dem Versender eine Entschädigung von 
zehn Silbergroschen für den Wagen erheben. 
F. 7. 
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der vorstehenden Vor- 
schriften und deren Ueberwachung durch die geeigneten Organe, über die Be- 
streitung der entstehenden Kosten und die Bestrafung der Zuwiderhandlungen find 
von den Einzelstaaten zu treffen. Es ist jedoch von den deshalb erlassenen Ver- 
fügungen dem Bundespräsidium Mittheilung zu machen. 
g. S. 
Vom Bundespräsidium wird eine allgemeine Instruktion erlassen, welche 
über die Anwendung der im F. 2. unter Nr. 1. bis 4. aufgeführten Maaßregeln 
nä-
	        
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