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(Nr. 283.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. Vom 23. Mai
1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc
verordnen, auf Grund der nach dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde,
Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. Uns zustehenden
Präsidial-Befugniß, was folgt:
Das Zollparlament wird berufen, am Donnerstag den 3. Juni d. J. in
Berlin zusammenzutreten und beauftragen Wir den Vorsitzenden des Bundesrathes
des Deutschen Zollvereins mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 23. Mai 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen.
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(Nr. 284.) Auf Grund der Bestimmung im Artikel 20. des Vertrages
zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen,
die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867.
(Bundesgesetzbl. S. 81.) sind von dem Präsidium des Deutschen Zoll- und
Handelsvereins, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll-
und Steuerwesen, folgenden Hauptämtern die nachbenannten Beamten als
Vereinskontroleure beigeordnet worden, und zwar:
A. im Königreich Preußen:
dem Hauptamte zu Elbing der den Hauptämtern zu Danzig und Thorn
als Vereinskontroleur beigeordnete Großherzoglich Oldenburgische Haupt-
amtskontroleur Dunkhase, unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in
f Danzig;
B. im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin:
dem Hauptamte zu Güstrow der Königlich Preußische Steuerinspektor
Souchon, an Stelle des Königlich Preußischen Steuerinspektors Bensch,
mit dem Wohnsitz in Güstrow;
C. im