Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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(Nr. 283.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. Vom 23. Mai 
1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc 
verordnen, auf Grund der nach dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, 
Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. Uns zustehenden 
Präsidial-Befugniß, was folgt: 
Das Zollparlament wird berufen, am Donnerstag den 3. Juni d. J. in 
Berlin zusammenzutreten und beauftragen Wir den Vorsitzenden des Bundesrathes 
des Deutschen Zollvereins mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 23. Mai 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
—— 
(Nr. 284.) Auf Grund der Bestimmung im Artikel 20. des Vertrages 
zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, 
die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867. 
(Bundesgesetzbl. S. 81.) sind von dem Präsidium des Deutschen Zoll- und 
Handelsvereins, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- 
und Steuerwesen, folgenden Hauptämtern die nachbenannten Beamten als 
Vereinskontroleure beigeordnet worden, und zwar: 
A. im Königreich Preußen: 
dem Hauptamte zu Elbing der den Hauptämtern zu Danzig und Thorn 
als Vereinskontroleur beigeordnete Großherzoglich Oldenburgische Haupt- 
amtskontroleur Dunkhase, unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in 
f Danzig; 
B. im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin: 
dem Hauptamte zu Güstrow der Königlich Preußische Steuerinspektor 
Souchon, an Stelle des Königlich Preußischen Steuerinspektors Bensch, 
mit dem Wohnsitz in Güstrow; 
C. im
	        
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