Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Bundes-Gesetzblatt 
des Norddeutschen Bundes. 
  
Nr. 16. 
  
(Nr. 289.) Gesetz, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes. 
Vom 5. Juni 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Den regierenden Fürsten des Norddeutschen Bundes, deren Gemahlinnen 
und Wittwen verbleibt die Befreiung von Portogebühren in dem bisherigen 
Umfange. 
§. 2. 
In reinen Bundesdienst-Angelegenheiten werden Postsendungen jeder Art 
innerhalb des Norddeutschen Postgebietes portofrei befördert, wenn die Sendungen 
 von einer Bundesbehörde abgeschickt oder an eine Bundesbehörde gerichtet 
sind und die äußere Beschaffenheit, sowie das Gewicht der Sendungen den von 
der Bundes-Postverwaltung in dieser Beziehung zu erlassenden besonderen Be- 
stimmungen entspricht. 
Alle in Bundesrathssachen, sowie in Militair- und Marine-Angelegen- 
heiten, als reinen Bundesdienst=Angelegenheiten, im Norddeutschen Postgebiete 
bisher allgemein bestandenen Portofreiheiten werden aufrecht erhalten. 
§. 3. 
Auf Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und den 
übrigen Theilen des Norddeutschen Postgebietes finden die vorstehenden Bestim- 
mungen §. 2.) keine Anwendung; die Portofreiheit dieser Sendungen richtet sich 
nach den betreffenden Postverträgen. 
Auf Stadtpostsendungen erstreckt sich die Portofreiheit nicht. 
Bundes · Gesetzbl. 1869. 24 . § 4. 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1869.
	        
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