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Instruktion
zu dem Gesetze vom 7. April 1869.,
Maaßregeln gegen die Rinderpest
betreffend.
(Bundesgesetzbl. S. 105.)
Zu Ausführung von §. 8. des Gesetzes vom 7. April 1869., Maaßregeln gegen
die Rinderpest betreffend, wird nachfolgende Instruktion erlassen, deren Bestim-
mung ist, den Behörden eine allgemeine Anleitung zu geben, ohne die
Nothwendigkeit der besonderen Entschließung über Einzelheiten und über die Aus-
dehnung der Maaßregeln in jedem einzelnen Falle auszuschließen. Leitender
Grundsatz soll sein: den Zweck ohne unverhältnißmäßige anderweite wirthschaft-
liche Opfer für die Bevölkerung zu erreichen. In der Regel wird dies am
Besten durch energische Maaßregeln erfolgen, welche die Seuche in kurzer
Zeit tilgen, wenn auch die direkten Opfer scheinbar groß sind.
Erster Abschnitt.
Maaßregeln bei dem Ausbruche der Rinderpest im Auslande.
a. In der Entfernung.
§. 1.
Bei dem Auftreten der Rinderpest in entfernten Gegenden kommt es
darauf an, ob dieselben durch Eisenbahnen oder durch Schiffahrt in solcher Ver-
bindung mit dem Inlande stehen, daß Viehtransporte in verhältnißmäßig kurzer
Zeit in das Inland gelangen können.
Ist die von der Seuche ergriffene Gegend durch Eisenbahnen mit dem
Inlande verbunden) so hat sich das Einfuhrverbot auf alles Rindvieh aus
dieser Gegend ohne Ausnahme zu erstrecken.
§. 2.
Das Ein fuhrverbot hat sich ferner zu erstrecken: auf frische (auch ge-
frorene) Rindshäute, Hörner und Klauen, Fleisch, Knochen, Talg, wenn letzteres
nicht in Fässern, ungewaschene Wolle, welche nicht in Säcken verpackt ist, und
Lumpen.
§. 3.
Die Einfuhr von Schaafen und Ziegen ist ebenfalls zu verbieten. Schweine
dürfen nur in Etagewagen eingeführt werden. "
§. 4.