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§. 25.
Die in den Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden Stempel-
abgaben von Wechseln, Anweisungen und diesen gleichgestellten Papieren (§. 24.)
werden aufgehoben.
Auch von den auf Wechsel oder Anweisungen und diesen gleichgestellte
Papiere gesetzten Indossamenten, Giro's und anderen Wechselerklärungen, Quit-
tungen und sonstigen auf die Leistungen aus dem Wechsel bezüglichen Vermerken
dürfen landesgesetzliche Stempelabgaben nicht weiter erhoben werden.
§. 26.
Subjektive Befreiungen von der Bundesstempelabgabe finden nicht statt.
Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes bestehenden
subjektiven Befreiungen von der Wechselstempelsteuer, welche auf lästigen Privat-
rechtstiteln beruhen, wird, insoweit dieselben nach den Landesgesetzen nicht ohne
Entschädigung aufgehoben werden können, aus der Bundeskasse Entschädigung
geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde liegenden Verträgen, Spezial=
privilegien und sonstigen Rechtstiteln Bestimmungen über die Art und Höhe der
Entschädigung enthalten, so behält es dabei sein Bewenden.
Anderenfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berechtigten der
Stempelbetrag, welchen er nach Vorschrift dieses Gesetzes entrichtet hat, auf
Grund periodischer Nachweisung. aus der Bundeskasse erstattet. Die Aufstellung
und Prüfung der periodischen Nachweisungen erfolgt nach den von dem Bundes-
rathe hierüber zu erlassenden näheren Anordnungen.
Für Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von anderen Theil-
nehmern am Umlaufe des Wechsels oder von seinen Kommittenten zu fordern
hat, wird in keinem Falle aus der Bundeskasse Entschädigung gewährt.
§. 27.
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme für die in seinem
Gebiete debitirten Wechselstempelmarken und gestempelten Blankets bis zum
Schlusse des Jahres 1871. der Betrag von 36 Prozent, bis zum Schlusse des
Jahres 1873. der Betrag von 24 Prozent, bis zum Schlusse des Jahres 1875.
der Betrag von 12 Prozent und von da ab dauernd der Betrag von 2 Prozent
aus der Bundeskasse gewährt.
§. 28.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Bestimmungen werden vom
Bundesrathe getroffen.
§. 29.
Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870. in Kraft.