Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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§. 25. 
Die in den Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden Stempel- 
abgaben von Wechseln, Anweisungen und diesen gleichgestellten Papieren (§. 24.) 
werden aufgehoben. 
Auch von den auf Wechsel oder Anweisungen und diesen gleichgestellte 
Papiere gesetzten Indossamenten, Giro's und anderen Wechselerklärungen, Quit- 
tungen und sonstigen auf die Leistungen aus dem Wechsel bezüglichen Vermerken 
dürfen landesgesetzliche Stempelabgaben nicht weiter erhoben werden. 
§. 26. 
Subjektive Befreiungen von der Bundesstempelabgabe finden nicht statt. 
Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes bestehenden 
subjektiven Befreiungen von der Wechselstempelsteuer, welche auf lästigen Privat- 
rechtstiteln beruhen, wird, insoweit dieselben nach den Landesgesetzen nicht ohne 
Entschädigung aufgehoben werden können, aus der Bundeskasse Entschädigung 
geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde liegenden Verträgen, Spezial= 
privilegien und sonstigen Rechtstiteln Bestimmungen über die Art und Höhe der 
Entschädigung enthalten, so behält es dabei sein Bewenden. 
Anderenfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berechtigten der 
Stempelbetrag, welchen er nach Vorschrift dieses Gesetzes entrichtet hat, auf 
Grund periodischer Nachweisung. aus der Bundeskasse erstattet. Die Aufstellung 
und Prüfung der periodischen Nachweisungen erfolgt nach den von dem Bundes- 
rathe hierüber zu erlassenden näheren Anordnungen. 
Für Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von anderen Theil- 
nehmern am Umlaufe des Wechsels oder von seinen Kommittenten zu fordern 
hat, wird in keinem Falle aus der Bundeskasse Entschädigung gewährt. 
§. 27. 
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme für die in seinem 
Gebiete debitirten Wechselstempelmarken und gestempelten Blankets bis zum 
Schlusse des Jahres 1871. der Betrag von 36 Prozent, bis zum Schlusse des 
Jahres 1873. der Betrag von 24 Prozent, bis zum Schlusse des Jahres 1875. 
der Betrag von 12 Prozent und von da ab dauernd der Betrag von 2 Prozent 
aus der Bundeskasse gewährt. 
§. 28. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Bestimmungen werden vom 
Bundesrathe getroffen. 
§. 29. 
Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870. in Kraft.  

	        
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