— 201 –
Bundes=Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
Nr. 22.
(Nr. 304.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen.
Vom 12. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Für Handelssachen wird ein für alle Staaten des Norddeutschen Bundes
gemeinsamer oberster Gerichtshof errichtet, dessen Zuständigkeit sich über das ge-
sammte Bundesgebiet erstreckt und welcher die Benennung „Bundes-Oberhandels-
gericht“ führt.
§. 2.
Das Bundes-Oberhandelsgericht soll in Leipzig seinen Sitz haben und aus
einem Präsidenten, einem oder mehreren Vizepräsidenten und der erforderlichen
Anzahl von Räthen bestehen.
§. 3.
Die Mitglieder des Bundes-Oberhandelsgerichts werden auf Vorschlag
des Bundesrathes von dem Bundespräsidium ernannt.
§. 4.
Die Ernennung der erforderlichen Sekretaire erfolgt im Namen des
Bundespräsidiums durch den Bundeskanzler, die Ernennung der erforderlichen
übrigen Subaltern- oder Unterbeamten durch den Präsidenten des Bundes-
Oberhandelsgerichts.
§. 5.
Der für das Bundes-Oberhandelsgericht erforderliche Aufwand wird aus
der Bundeskasse bestritten. Insbesondere werden alle bei dem Bundes-Ober-
handelsgerichte angestellten Beamten als Bundesbeamte aus der Bundeskasse
besoldet.
Eundes- Gesetzbl. 1869.
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1869.