Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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§. 6. 
Zum Mitgliede des Bundes-Oberhandelsgerichts kann nur ein Rechts- 
kundiger ernannt werden, welcher nach den Gesetzen des Bundesstaates, dem er 
angehört, befähigt ist, zum rechtskundigen Mitgliede eines oberen Gerichtshofes 
dieses Staates ernannt zu werden, oder welcher an einer Deutschen Universität 
die Stelle eines ordentlichen öffentlichen Lehrers des Rechts bekleidet. 
§. 7. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Bundes-Oberhandelsgerichts ist die 
Theilnahme von mindestens sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, 
erforderlich. Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses 
eine entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist 
die Zahl der bei der Erledigung einer Sache mitwirkenden Mitglieder eine gerade, 
so führt dasjenige Mitglied, welches zum Rathe des Bundes-Oberhandelsgerichts 
zuletzt ernannt ist, und bei gleichem Dienstalter derjenige, welcher der Geburt 
nach der jüngere ist, nur eine berathende Stimme. 
§. 8. 
Das Bundes-Oberhandelsgericht kann, auf Grund eines Beschlusses des 
Bundesrathes, in mehrere Senate getheilt werden. 
Die Zusammensetzung der Senate erfolgt durch den Präsidenten, mindestens 
auf die Dauer eines Gerichtsjahres. Für dieselbe Dauer hat der Präsident die 
Mitglieder zu bezeichnen, welchen für Verhinderungsfälle die Vertretung obliegt. 
Ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts kann gleichzeitig ständiges 
Mitglied mehrerer Senate sein. 
Den Vorsitz in den Senaten führt der Präsident, ein Vizepräsident und 
in Verhinderungsfällen derjenige Rath des Senats, welcher das Amt eines 
Rathes am Bundes-Oberhandelsgericht am längsten bekleidet, und bei gleichem 
Dienstalter derjenige, welcher der Geburt nach der ältere ist. 
§. 9. 
Wenn die Ansicht eines Senats über eine Rechtsfrage von einer früheren 
Entscheidung desselben Senats oder eines anderen Senats oder des Plenums 
abweicht, so muß vor der Sachentscheidung diese Rechtsfrage vor das Plenum 
gebracht werden. Die Ansicht des letzteren ist für die Entscheidung der Sache, 
welche zu der Plenarberathung Veranlassung gegeben hat, maaßgebend. 
§. 10. 
Jur Praxis bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte, einschließlich der zur 
Instruktion der Rechtsmittel dienenden Handlungen (§§. 17. und 18.), sowie 
zur Niederlassung am Sitze jenes Gerichtshofes sind alle in einem Staate des Nord- 
deutschen Bundes zur gerichtlichen Praxis fest zugelassenen Rechtsanwalte und 
Advokaten berechtigt. 

	        
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