Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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ersteren Falle an den obersten Landesgerichtshof, im zweiten Falle an das 
Bundes-Oberhandelsgericht abzugeben. Bei dem Gerichtshofe, an welchen die 
Akten abgegeben sind, kann jede Partei den Termin zur mündlichen Ver- 
handlung erwirken. Die bisherigen Prozeßhandlungen bleiben in den bezeichneten 
Fällen wirksam, was insbesondere auch in Ansehung der rechtzeitigen Einlegung 
des Rechtsmittels gilt. 
§. 20. 
Ist nach den für das Verfahren maaßgebenden Prozeßgesetzen bei der 
mündlichen Verhandlung eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft erforderlich, 
so wird diese durch ein von dem Präsidenten des Bundes-Oberhandelsgerichts 
zu ernennendes Mitglied des letzteren vertreten. 
§. 21. 
Der Beschluß eines obersten Landesgerichtshofes, durch welchen sich der- 
selbe für zuständig oder deshalb für unzuständig erklärt, weil das Bundes-Ober- 
handelsgericht zuständig sei, oder der Beschuß des letzteren, durch welchen sich 
dieses für zuständig oder deshalb für unzuständig erklärt, weil ein oberster Landes- 
gerichtshof zuständig sei, ist einer Anfechtung nicht unterworfen und für den an- 
deren Gerichtshof bindend. 
§. 22. 
Für die Berechnung der Gerichtskosten und für die Berechnung der Ge- 
bühren der Anwalte und Advokaten sind in den an das Bundes-Oberhandels- 
gericht gelangenden Sachen die Vorschriften maaßgebend, nach welchen die Kosten 
und Gebühren zu berechnen sein würden, wenn die Sache an den obersten 
Landesgerichtshof gelangt wäre. Die Mehrkosten, welche durch Reisen eines 
auswärtigen Anwalts oder Advokaten nach dem Sitze des Bundes-Oberhandels- 
gerichts entstehen, ist der Gegner zu erstatten nicht verbunden. Stempelpapier 
und Stempelmarken sind bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte nicht zu verwen- 
den, vielmehr ist der Betrag der Stempel, welche, wenn die Sache bei dem 
obersten Landesgerichtshofe anhängig geworden wäre, für die bei diesem stattfin- 
denden Ausfertigungen, einschließlich der Dekrete, Beschlüsse und Urtheile, nach den 
Landesgesetzen zu verwenden gewesen sein würden, als Gerichtsgebühr zu be- 
rechnen und mit den Gerichtskosten einzuziehen. Dies gilt auch von den an 
das Bundes-Oberhandelsgericht gerichteten Gesuchen und Eingaben der Parteien. 
· Die für die Geschäfte des Bundes-Oberhandelsgerichts zu berechnenden 
Kosten fließen zur Bundeskasse. Für das Verfahren, welches dadurch entstanden 
ist, daß die Sache zunächst an das unzuständige Gericht gelangt und von diesem 
an das zuständige abgegeben ist, kommen Gerichtskosten nicht in Ansatz. 
§. 23. 
Die Mitglieder des Bundes-Oberhandelsgerichts werden auf Lebenszeit 
angestellt. 
Ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts wird seines Amtes und des 
damit verbundenen Gehaltes verlustig: wenn dasselbe in dem Strafverfahren durch 

	        
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