Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Zoll- Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz 
nichts geändert. 
§. 6. 
 Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf das Bergwesen 
(vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 152. 153. und 154.), die Fischerei, 
die Ausübung der Heilkunde (vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 29. 
30. 53. 80. und 144.), die Errichtung und Verlegung von Apotheken und den 
Verkauf von Arzneimitteln (vorbehaltlich der Bestimmung im §. 80.), das Unter- 
richtswesen, die advokatorische und Notariats-Praxis, den Gewerbebetrieb der Aus- 
wanderungs-Unternehmer und Auswanderungs-Agenten, der Versicherungs-Unter- 
nehmer und der Eisenbahn-Unternehmungen, den Vertrieb von Lotterieloosen die 
Befugniß zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffs- 
mannschaften auf den Seeschiffen. . 
Eine Verordnung des Bundespräsidiums wird bestimmen, welche Apotheker- 
waaren dem  freien Verkehr zu überlassen sind. 
§. 7. 
Vom 1. Januar 1873. ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht 
früher verfügen, aufgehoben:  
1) die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, d. h. die mit 
dem Gewerbebetriebe verbundenen Berechtigungen, Andern den Betrieb 
eines Gewerbes, sei es im Allgemeinen oder hinsichtlich der Benutzung 
eines gewissen Betriebsmaterials, zu untersagen oder sie darin zu be- 
schränken; 
2) die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs- 
und Bannrechte, mit Ausnahme der Abdeckereiberechtigungen; 
3) alle Zwangs- und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte der 
Verleihungs-Urkunde ohne Entschädigung zulässig ist 
4) sofern die Aufhebung nicht schon in Folge dieser Bestimmungen eintritt 
oder sofern sie nicht auf einem Vertrage zwischen Berechtigten und Ver- 
pflichteten beruhen: 
a) das mit dem Besitze einer Mühle, einer Brennerei oder Brenn- 
gerechtigkeit, einer Brauerei oder Braugerechtigkeit oder einer Schank- 
stätte verbundene Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß sie bei 
den Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder schroten lassen, oder 
das Getränk ausschließlich von denselben beziehen (der Mahlzwang, 
der Branntweinzwang oder der Brauzwang) 
b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zustehende Recht, die Ein- 
wohner der Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile 
zu zwingen, daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder 
theilweise von jenen ausschließlich entnehmen; . 
5) die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum Be- 
triebe von Gewerben zu ertheilen, die dem Fiskus, Korporationen, Insti- 
tuten oder einzelnen Berechtigten zustehen; · 
  
 
	        
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