Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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§. 85. 
Die bei der Aufnahme in eine Innung zu entrichtenden Antrittsgelder 
müssen für alle Genossen der Innungen gleich sein. Wo sie mehr als fünf 
Thaler betragen, bedarf es zu ihrer Erhöhung der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde. Diese Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn 
Antrittsgelder, welche den Betrag von fünf Thalern nicht übersteigen, über die- 
sen Betrag erhöht werden sollen.  
Der Beitritt zu einer Innung schließt die Befugniß nicht aus, an anderen 
Innungen Theil zu nehmen. §. 86. 
Durch Beschluß der Innung kann von Ausübung des Stimmrechts, sowie 
der Ehrenrechte innerhalb der Innung, derjenige ausgeschlossen werden, welcher 
in einem der in §. 83. unter 1. 2. 3. bezeichneten Verhältnisse sich befindet. 
§. 87. 
Wird nach dem Tode eines Innungsgenossen dessen Gewerbe durch einen 
Stellvertreter für Rechnung der Wittwe oder minderjährigen Erben fortgesetzt, 
so gehen die Befugnisse und Obliegenheiten des Verstorbenen, mit Ausnahme 
des Stimmrechts in der Innungsversammlung, auf die Wittwe für die Dauer 
des Wittwenstandes, beziehungsweise auf die minderjährigen Erben für die Dauer 
der Minderjährigkeit, über. 
§. 88. 
Die Innung wird bei gerichtlichen wie bei außergerichtlichen Verhand- 
lungen durch ihren Vorstand vertreten.  
Die Legitimation desselben wird durch eine amtliche Bescheinigung der 
Gemeindebehörde über seine Eigenschaft als solcher geführt. 
Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte 
und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht er- 
orderlich ist. 
Soweit in dem Statut (Innungsartikeln, Zunftartikeln) einem Mitgliede 
oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung der Innung nach Außen 
übertragen ist, behält es hierbei sein Bewenden. . 
§. 89. 
Verträge der Innung über die Erwerbung, Veräußerung oder Verpfän- 
dung unbeweglicher Sachen und über Darlehen, für welche das unbewegliche 
Vermögen der Innung oder die Nutzungen desselben auf länger als Ein Jahr 
haften sollen, bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Gemeinde- 
behörde. Dieselbe darf jedoch nicht versagt werden, wenn nachgewiesen wird, 
daß die Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen der Innung, sowie der für 
den Fall der Auflösung durch §. 94. getroffenen Vorschriften gesichert bleibt. 
§. 90. 
Zahlungen aus den Einnahmen oder dem Vermögen der Innung an 

	        
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